Mit ‘Konsumentenschutz’ getaggte Artikel

Freitag, 13. August 2010, von Elmar Leimgruber

TÜV: Bei Online-Bezahlung auf internationalen Standard PCI DSS achten

Wer im Internet einkauft, sollte unbedingt darauf achten, dass er dabei Sicherheitsstandards einhält. Darauf weisst der TÜV Rheinland hin. Eine kürzlich veröffentlichte, repräsentative Studie von Forsa im Auftrag des Branchenverbands Bitkom ergab, dass im vergangenen Jahr bereits jeder sechste in Deutschland Bezahlverfahren im Internet nutzte. “Das internationale Zertifikat PCI DSS mit dem Payment Card Industry Security Standard stellt hohe Anforderungen an den Dienstleister. Darauf kann man sich verlassen”, sagt TÜV Rheinland-Experte Michael Sax. Generell gilt: Je weniger Informationen der Internetnutzer preisgibt, desto geringer ist das Risiko. “Ist die Kontonummer einmal im Netz in falsche Hände geraten, wird sie unter Umständen immer weiter verbreitet”, erklärt Sax.

Wer unkompliziert im Netz einkaufen will, kann auf eine Reihe von Bezahldiensten zurückgreifen, die nach unterschiedlichen Prinzipien arbeiten. Zum einen gibt es Anbieter, die eine Treuhandfunktion übernehmen (paypal, Click and Buy). Der Kunde hinterlegt seine Zahlungsdaten einmalig und begleicht Online-Rechnungen dann über diesen Dienstleister. “Ein großer Vorteil dieser Verfahren ist, dass die Zahlung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zurückgefordert werden kann”, betont der TÜV Rheinland-Experte.

Eine weitere Möglichkeit bietet das Verfahren “Giropay”, das von verschiedenen Banken getragen wird und das über das Online-Banking-Konto des Kunden läuft. Hier bestehen dieselben Risiken wie beim Online-Banking selbst (z.B. Phishing). Allerdings hat der Kunde den Vorteil, dass “Giropay” den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seiner Bank entspricht. Dieses Verfahren muss dort explizit als zulässiges Verfahren gekennzeichnet sein. Nutzt der Kunde einen anderen Anbieter und gibt dort sensible Bankdaten – wie etwa die PIN seines Kontos – ein, muss er im Missbrauchsfall voll haften.

Kunden, die am liebsten ganz anonym bleiben möchten, können auf Prepaid-Karten zurückgreifen. Diese sind in Geschäften und an Automaten erhältlich. Zum Bezahlen werden lediglich die Kennzahl der Karte und eine PIN benötigt, dann wird der Betrag vom Guthaben der Karte abgebucht. Eine weitere Möglichkeit ist die Bezahlung übers Handy beziehungsweise per SMS, die vor allem bei kleineren Beträgen genutzt wird. Hier sollte man sich vorab unbedingt und sehr genau die AGB des Anbieters ansehen: Einige Dienste verleiten den Kunden dazu, ein ganzes Abo zu buchen, anstatt eine vermeintliche Einmalzahlung zu leisten.
Für welches Verfahren man sich auch entscheidet – wichtig ist, dass der eigene Computer sicher ist: “Der Rechner muss frei von Schadsoftware sein”, betont TÜV Rheinland-Experte Michael Sax: “Die Anbieter können die Sicherheit der Transaktion immer nur auf ihrer Seite gewährleisten. Dafür, dass auch auf Seiten des Benutzers alles gesichert ist, trägt der Kunde selbst die Verantwortung.”

Montag, 2. August 2010, von Elmar Leimgruber

ÖJC fordert Sozialversicherung für Journalisten

Freie Journalisten müssen in die Künstlersozialversicherung mit einbezogen werden. Dies fordert der Österreichische Journalisten Club (ÖJC): Dies ist umso mehr notwendig, weil sich mittlerweile die Arbeitsverhältnisse in der Medienbranche immer mehr in Richtung freie Dienstnehmer und freiberufliche Journalisten entwickelt, so der ÖJC.

Der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) sieht es als seine standespolitische Pflicht, anlässlich des zur Begutachtung aufliegenden Künstlersozialversicherungs-Strukturgesetzes eine Grundsatzdebatte über die sozialrechtliche Absicherung von Journalisten anzuregen.

Der Gesetzgeber soll daher ein Künstler-, Publizisten- und Journalisten Sozialversicherungsgesetz erlassen und einen Künstler-, Publizisten- und Journalisten Sozialversicherungsfond einrichten und eine sozialrechtliche Absicherung von freien Journalisten auch umzusetzen.,Eine entsprechende Stellungnahme des ÖJC wurde dem Präsidium des  Nationalrates und dem  Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) übermittelt.

Freitag, 30. Juli 2010, von Elmar Leimgruber

Konsumentenschützer fordern Umwelt- und Sozialstandards in Textilindustrie

Der Redakteur dieses Beitrags im extravaganten T-Shirt unterwegs in Wien: gekauft in Italien, hergestellt in Bangladesh
Foto: © Leimgruber

Viele Firmen im Textilhandel versprechen ihren Kunden mehr Umwelt- und Sozialverantwortung als sie einhalten. Das zeigt eine von der Stiftung Warentest veröffentlichte Untersuchung. “Die Politik muss dafür sorgen, dass dieser Etikettenschwindel ein Ende hat”, fordert der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Gerd Billen. Hierfür sei ein entsprechender Auskunftsanspruch im Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zu verankern. Darüber hinaus fordert der vzbv verbindliche Umwelt- und Sozialstandards für Baumwolle, die regelmäßig von unabhängiger Seite kontrolliert werden.

In der Untersuchung der Stiftung Warentest hatten besonders enttäuschend Hersteller von T-Shirts aus Bio-Baumwolle abgeschnitten. Sie konnten nicht nachweisen, ob die Baumwolle tatsächlich biologisch hergestellt wurde. “Wer Bio auf ein Produkt schreibt, muss auch in der Lage sein, die Herkunft und Qualität nachzuweisen. Im Lebensmittelhandel wäre es den Unternehmen längst untersagt, ihre Ware weiter als biologisch auszuloben”, kritisiert Billen.

Als völlig inakzeptabel kritisiert der vzbv zudem das Verhalten einiger Textilketten, die jegliche Auskunft gegenüber der Stiftung Warentest verweigerten. “Wer bei seinen Kunden mit Umwelt- und Sozialfreundlichkeit punkten will, der muss sich auch von unabhängigen Testern in die Karten gucken lassen”, so Billen.

Die Qualität von billigen T-Shirts ließ zu wünschen übrig, aber auch bei teuren Shirts gab es Reinfälle, heisst es in einem jetzt veröffentlichten Test der Stiftung Warentest. Untersucht wurden 39 Damen-Kurzarm-Shirts, darunter 19 mit Aufdruck.

Bei den Basic Shirts waren nur die drei T-Shirts von Esprit, Tom Tailor und hessnatur insgesamt “gut”. Billig-T-Shirts sind laut test “oft mit dem Leid der Näherinnen erkauft.”

Der Redakteur diesmal in einem in Indien produzierten und in Österreich gekauften T-Shirt und unterwegs in Meran/Südtirol
Foto: © Leimgruber

Im Textil aller untersuchten Shirts fanden die Tester zwar keine problematischen Substanzen, doch die Aufdrucke machen Sorge: Formaldehyd kann Allergien auslösen und steht im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Die Aufdrucke von Esprit, Takko und Tom Tailor enthalten Zinnverbindungen, von denen einzelne die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen beeinträchtigen oder ein Kind im Mutterleib schädigen können. Diese Verbindungen waren zwar nur in geringen Mengen vorhanden, haben dort aber nichts zu suchen. Nur die Hälfte der bedruckten T-Shirts war schadstofffrei.

Viele T-Shirts gerieten durch das Waschen aus der Form. Manche hatten schon vor dem Waschen defekte Nähte und Maschinenschäden und sahen bereits nach zehn Wäschen grau und lappig aus. Das satte Schwarz und Marineblau überstanden den Test nicht lange.

Die Stiftung Warentest schaute sich die 20 Anbieter von Basis-T-Shirts aus einem Produkttest auch hinsichtlich des Einsatzes für Umwelt und Beschäftigte und auch in Sachen Unternehmenspolitik, Verbraucherinformation und Transparenz genauer an. Das Ergebnis: Nur hessnatur zeigte sich stark engagiert.

Mexx, NKD und zero verweigerten die Auskunft, genau wie H&M – was erstaunt, zumal H&M seit Jahren an einem grünen Image feilt. Engagiert zeigten sich nur sechs Anbieter, der Rest lediglich in Ansätzen oder in bescheidenen Ansätzen. Oft können Fabrikarbeiter ihre Lebenskosten mit ihrem Lohn kaum decken, wie die Prüfung der Unterlagen und Gespräche vor Ort ergaben.

Bei C&A fiel positiv auf, dass sich beide indischen Fertigungsstätten durch eine weit entwickelte Sozial- und Umweltpolitik auszeichnen. Anbieter Otto konnte dagegen nicht nachweisen, dass sein T-Shirt tatsächlich aus Bio-Baumwolle besteht – und das, obwohl für jede Stufe vom Anbau bis zum Händler Zertifikate vorliegen müssten. Auch bei den Bio-Baumwoll-T-Shirts von armedangels, panda und trigema wissen die Tester nicht, ob beim Anbau Biokriterien eingehalten wurden.

“Dafür konnten sie feststellen, dass Ernsting’s family und Peek&Cloppenburg in Bangladesch in anständiger Weise produzieren lassen und neben den kargen Mindestlöhnen immerhin extra Boni zahlen” schreibt die Stiftung Warentest. Alle Ergebnisse im Detail sind in der Augustausgabe der Zeitschrift “Test” abgedruckt und (gegen Bezahlung auch) online verfügbar.

Donnerstag, 22. Juli 2010, von Elmar Leimgruber

Lebensmittel: Deutsche fürchten Gentechnik und Mogelpackungen

Grafik: @ Leimgruber

Gammelfleisch, Formschinken, Analogkäse: Die jüngsten Lebensmittelskandale und die Diskussion um Zusatzstoffe oder gentechnisch veränderte Lebensmittel haben die deutschen Verbraucher nachhaltig verunsichert. Dies zeigen die Ergebnisse der aktuellen bevölkerungsrepräsentativen Studie “SGS Institut Fresenius Verbraucherstudie 2010: Lebensmittelqualität & Verbrauchervertrauen”, die das renommierte Institut für Demoskopie, Allensbach Institut in dessen Auftrag durchgeführt hat.

Die größte Sorge der deutschen Verbraucher beim Kauf von Lebensmitteln lautet demnach: Es ist am Ende nicht das in der Packung, was draufsteht: Vor solchen Mogelpackungen, dass beispielsweise eine Erdbeermarmelade gar keine Erdbeeren mehr enthält, haben 55 Prozent der Befragten Angst. Ebenso groß ist die Sorge vor Lebensmitteln mit gentechnisch veränderten Zutaten.

Diese grundsätzliche Verunsicherung drückt sich auch darin aus, dass über die Hälfte der Befragten glaubt, dass Lebensmittel gar nicht so gesund sind, wie die Hersteller behaupten. Jeweils 48 Prozent der Verbraucher befürchten, dass auf der Verpackung wichtige Angaben zu den Inhalten nur versteckt oder gar nicht angegeben sind und dass verwendete Zusatzstoffe, wie Geschmacksverstärker oder Farbstoffe, gesundheitsschädlich sind.

Weitere Resultate: Jeder zweite Deutsche sehen die Angaben auf Lebensmittelverpackungen für weniger oder gar nicht verständlich, 75 Prozent können nicht erkennen, ob ein Produkt gesund ist, 71 Prozent können nicht einschätzen, ob ein Produkt für Kinder geeignet ist und nur einer von zehn vertraut Industrie und Politik in Lebensmittelfragen.

Montag, 12. Juli 2010, von Elmar Leimgruber

Fahrgäste in der EU und ihre Rechte

Auf zum Flughafen!
Foto: © Leimgruber

Etwa 80 % der Europäer planen laut einer Umfrage in diesem Jahr eine Urlaubsreise. Wenn sie per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff zu ihrem Traumziel aufbrechen, sind sie durch zahlreiche Rechte geschützt – damit die schönste Zeit des Jahres nicht durch Unregelmäßigkeiten wie Flugverspätungen oder Zugausfälle beeinträchtigt wird. Darauf weist die EU-Kommission hin.

Reisende, die in diesem Sommer mit dem Flugzeug oder dem Zug in den Urlaub aufbrechen, genießen demnach in der EU eine breite Palette an Rechten. Auch für Busfahrgäste und Schiffspassagiere werden zukünftig gleiche Rechte gelten.

Bei ein- und ausgehenden Flügen haben Passagiere bereits seit geraumer Zeit weitreichende Rechte: Kostenlose Mahlzeiten und Getränke stehen Fluggästen bei Verspätungen ab zwei Stunden zu. Bei fünf Stunden Verspätung oder Annullierung des Fluges können Kunden zwischen einer Erstattung der Ticketkosten binnen sieben Tagen, einem Rückflug zum Abflugort oder der Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels zum Zielort wählen.

Oder rein in den Zug!
Foto: © Leimgruber

Wird der Flug auf den Folgetag verschoben, muss ein Hotelzimmer bereit gestellt werden. Zahlreiche Passagiere nutzten im vergangenen April diese Rechte, als infolge eines Vulkanausbruchs in Island eine gewaltige Aschewolke den europäischen Luftraum etwa eine Woche lang lahmlegte und zehn Millionen Menschen an Europas Flughäfen strandeten.

Wie für Flugpassagiere gilt auch für Bahnreisende, dass sie für beschädigtes oder verlorenes Gepäck entschädigt werden müssen – bei Flügen bis zu 1.220 €, bei Bahnfahrten sogar bis zu 1.300 €. Und auch für Busfahrgäste und Schiffspassagiere werden in naher Zukunft erweiterte, und damit ähnliche Rechte gelten wie für Bahn- und Flugreisende. Schiffsreisende müssen ab 2012 unter anderem für Verspätungen ab 90 Minuten entschädigt werden. Zu den Rechten von Busreisenden dauern die Verhandlungen noch an.

Wer mit der Eisenbahn verreist, kann aber jetzt schon unbeschwert in den Urlaub starten. Nachdem die EU die Rechte von Bahnreisenden im vergangenen Jahr an diejenigen von Flugpassagieren angeglichen hat, müssen Bahnreisende vor, während und nach ihrer Reise umfassend über die günstigsten Preise, kürzesten Fahrzeiten, Anschlusszüge sowie die Zugänglichkeit von Waggons und Bahnhöfen informiert werden. Bei Verspätungen zwischen einer und zwei Stunden erhalten Bahnkunden nunmehr 25 % des Fahrpreises zurück, bei mehr als zwei Stunden 50 %.

Die innereuropäischen Fluggastrechte book link sind hier in einer informativen Broschüre kostenlos downloadbar.

Dienstag, 15. Juni 2010, von Elmar Leimgruber

Verbraucherorganisationen und Arbeiterkammer fordern Ampel-Kennzeichnung bei Lebensmitteln

Der AK Ampelrechner online: http://ak-ampelrechner.at/

Die EU Verbraucherinformations-Verordnung regelt die Lebensmittel-Kennzeichnung neu. Am 16. Juni, stimmt das EU Parlament in erster Lesung darüber ab. Die Lebensmittel-Kennzeichnung soll leicht auffindbar, klar und verständlich sein, daher muss die Ampelkennzeichnung eingeführt werden, fordern der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Österreichische Arbeiterkammer (AK) und die deutsche Verbraucherorganisation foodwach.

Positiv ist, dass trotz Einwand der Lebensmittelwirtschaft alle derzeit vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente bleiben, da sie für die Information der Konsumenten unerlässlich sind. Auch dass Mindestschriftgrößen vorgesehen werden, für die sich die AK eingesetzt hat, wird die Lesbarkeit der Kennzeichnung verbessern. “Gut, dass endlich einheitliche Regeln bei der Etikett-Mindestschriftgröße kommen und dass die Nährwertkennzeichnung verpflichtend wird,” erklärt AK Konsumentenschützer Heinz Schöffl: “Von den EU-Parlamentariern verlangen wir, dass sie sich für eine konsumentenfreundliche Nährwertkennzeichnung in Form einer farblichen Ernährungsampel einsetzen“. Außerdem sollten Herkunftsland und bei offen verkaufter Ware zusätzlich auch alle Zutaten angegeben werden, verlangt Schöffl.

Die einfache, verlässliche und verständliche Art der Nährwertkennzeichnung sollte in Form einer Ampelkennzeichnung sein, insbesondere für Produkte, bei denen der Konsument den Zucker- oder Fettgehalt nicht so leicht erkennt, also etwa bei Fertiggerichten, Snacks, Sandwiches, zuckerhältigen Erfrischungsgetränken. Die Ernährungsampel informiert in Farbe über Fett, gesättigte Fette, Zucker und Salz – rot heißt viel, gelb moderat und grün wenig. Die Ampel sollte auf der Vorderseite des Produkts sein. Der Konsument soll auf einen Blick sehen können, ob das Produkt ein Fit- oder ein Schlappmacher ist, so die Arbeiterkammer, die einen Ampelrechner online anbietet.

Ein Bündnis der deutschen Organisationen Verbraucherzentrale Bundesverband, der GKV-Spitzenverband, die AOK, die Bundesärztekammer, der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, die Deutsche Herzstiftung, die Deutsche Adipositas-Gesellschaft sowie die Gesamtorganisation diabetesDE spricht sich laut Aussendung des vzbv ebenfalls für die Einführung der Ampelkennzeichnung aus. Das von der Lebensmittelwirtschaft präferierte sogenannte GDA-Modell, bei dem für Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz der Anteil einer Portion am Tagesbedarf dargestellt wird, lehnen die Verbraucher- und Gesundheitsverbände hingegen ab, da es laut wissenschaftlichen Untersuchungen schwer verständlich ist.

Ernährungswissenschaftler haben anhand der Erfahrungswerte aus  Großbritannien belegt, dass die Ampel am besten verstanden wird, erklärt foodwatch. Auch Wirtschaftswissenschaftler sprechen sich inzwischen für die Ampel  aus. Und auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) stellt in  seinem jüngst erschienenen Wochenbericht (Nr. 22) fest: “Die Ampel  erreicht die Verbraucher am besten.” Und folgert daraus: “Die Politik sollte einer farblichen Gestaltung der Nährwert-Angaben den Vorzug  geben.”

Die einzigen Stimmen gegen die Ampelkennzeichnung kommen aus der  Lebensmittelbranche, erklärt foodwatch: “Die Lebensmittelmultis und ihre Lobbyorganisationen zittern vor der Abstimmung im Europaparlament. Mit der Ampel würde ihnen niemand mehr ihre dreisten Werbeversprechen von Fitness und Gesundheit für überzuckerte, fettige Industrieprodukte abnehmen”, so der stellvertretende foodwatch-Geschäftsführer Matthias Wolfschmidt.

Kritisch sieht die AK am EU-Entwurf auch, dass es noch keine zwingende Kennzeichnung der Herkunft gibt. „Das ist konsumentenunfreundlich. Konsumenten ist es für ihre Kaufentscheidung wichtig, woher das Produkt und seine wesentlichen Bestandteile sind. Das belegen auch unsere Tests“, sagt Schöffl, „wir erwarten uns hier, dass uns hier die Parlamentarier klar unterstützen.“

Bei der Kennzeichnung offen abgegebener Produkte beanstandet die AK, dass nur allergieauslösende Zutaten und der Zusatzstoff Schwefeldioxid zwingend angegeben wird. Die AK verlangt, dass bei offen verkauften Waren über die Zutaten informiert werden muss.

Mittwoch, 9. Juni 2010, von Elmar Leimgruber

VKI: Zahlscheingebühren sind gesetzwidrig -Info und Kommentar

Seit November 2009 ist die Verrechnung von Zahlscheinentgelten verboten. Dies teilt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit. Dennoch verrechnen diese demnach immer noch viele Unternehmen, weswegen die Konsumentenschützer immer wieder deagegen geklagt hat. Wie der VKI weiter mitteilt, konnten nun zwei diesbezügliche Verfahren vor Gericht gewonnen werden

Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden; er steuert wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft.

Das am 1.11.2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdienstegesetz sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Da sich viele Unternehmer aber offenbar nicht an dieses Verbot halten, hat der VKI musterhaft gegen die Mobilfunk-Branche Verbandsklagen eingebracht. Die erste Klage gegen T-Mobile wurde inzwischen beim Handelsgericht Wien (18 Cg 14/10p) gewonnen. Das Gericht stellt eeindeutig klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist und verwirft die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs-, ja gar gemeinschaftsrechtswidrig wäre. In einem anderen Verbandsklageverfahren – gegen ein Fitness-Center – stand eine ähnliche Klausel ebenfalls auf dem Prüfstand. Auch das OLG Wien (2 R 18/10x) ging in seinem Urteil davon aus, dass das neue Zahlungsdienstegesetz Entgelte für Erlagscheine verbiete.

Wenn Rechnungen einmal pro Jahr oder gar unregelmässig zu begleichen sind, halte ich Zahlscheine für eine angebrachte Lösung. Dass Menschen regelmässige (z.B. monatliche) Rechnungen über Erlagschein zahlen wollen, ist für mich aber -in vielen Fällen- völlig unbegreiflich. Mal ganz unabhängig davon, ob das Bezahlen mit Erlangschein nun mehr kostet oder nicht: Warum sollte man sich das Leben unnötig erschweren, wenn es einfacher auch geht? Warum sollte man -vor allem bei monatlich anfallenden Fixzahlungen- für jede Rechung immer wieder eigens zur Bank gehen oder online Überweisungen durchführen wollen? Der im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums handelnde VKI reagiert hier also meines Erachtens übereifrig.

Die Möglichkeit Einziehungs- und Daueraufträge zu erteilen, ist nicht nur praktisch, sondern auch -für beide Seiten- sinnvoll: Der Dienstleistungerbringer kann sich so darauf verlassen, dass das geschuldete Entgelt monatlich pünktlich auf seinem Konto liegt und der Schuldner kann so die Überweisungen nicht vergessen und spart sich daher neben der monatlichen Zusatzaufgaben auch noch lästige Mahngebühren.

Also: was solls: besser gleich besser (bei gleichbleibenden regelmässigen Zahlungen) einen Dauerauftrag erteilen und (bei ebenfalls regelmässigen Zahlungen in unterschiedlicher Höhe) einen Aufziehungsauftrag erteilen. Und man erspart sich jede Menge Ärger durch vielleicht nicht erhaltene oder vergessene Zahlscheine.

Dienstag, 8. Juni 2010, von Elmar Leimgruber

Supermarkt muss Aktionsware zwei Tage vorrätig halten

Gericht bestätigt: Auch Schnäppchen müssen vorrätig sein
Foto: S. Hofschlaeger, pixelio.de

Durchaus als Schnäppchenjäger bekannt ärgere ich mich weniger über die verschiedensten Werbeprospekte, die ins Haus flattern, sondern freue ich mich im Gegenteil, so immer wieder das eine oder andere echte Sonderangebot ausfindig zu machen.

Da ich aber weder zeit noch Lust habe, wegen irgendeines Sonderangebotes früher aufzustehen oder lange Warteschlangen schon vor den Öffnungszeiten in Kauf zu nehmen, gehe ich eben meist dann im Laufe des Tages oder der Tage zum entsprechenden Supermarkt, um mir das Angebot zu holen. Meist leider vergeblich, weil das Angebot dann bereits ausverkauft ist, worüber ich mich masslos ärgere.

Ein Elektromarkt, dessen Angebote normalerweise mindestens eine Woche lang gültig bewarb letzthin beispielsweise eine Marken-Festplatte mit 2 TB Speicher um sagenhafte 99 Euro. Die musste ich haben. Oder eben nicht. Zwei Tage später eigenes wegen diesem Artikel im Geschäft stellte sich heraus, dass dieses Angebot nur einen winzigen Tag lang gültig war: Das Gerät war zwar da, aber kostete plötzlich 30 Euro mehr. Mich reingelegt fühlend verliess ich den Elektromarkt, ohne was zu kaufen.

Oder eine Supermarktkette, die laut Werbung seit Wochen alle paar Tage wechselnd jeweils drei Artikel aus dem Obst- und Gemüsesortiment um je 50 Prozent günstiger anbietet. Ich war anfangs an beiden Angebots-Tagen dort und siehe da: Obst und Gemüse in Fülle, nur das beworbene, besonders günstige eben nicht: ausverkauft. Auch in diesem Supermarkt kaufte ich aus Ärger überhaupt nichts.

Es fällt wirklich auf, dass offenbar manche Supermarkt- und Elektro-Konzerne immer dreister werden in der irreführenden Werbung nach dem Motto: Hauptsache, der Kunde ist mal da, dann wird er schon was kaufen.

Das ist so absolut nicht zu akzeptieren und widerspricht jeglicher Seriosität. Ich spiele da nicht mehr mit und besuche nach solchen unseriösen Aktionen bewusst andere Geschäfte und kaufe dort, was ich brauche. Nur so lernen manche Unternehmen vielleicht dazu.

Meine Einstellung zum Thema irreführende Werbung wurde übrigens kürzlich auch gerichtlich bestätigt, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mitteilt:

Wirbt ein Supermarkt für eine Ware unter Angabe eines Gültigkeitsdatums, muss er laut Gerichtsurteil den Artikel in seinen Filialen mindestens zwei Tage ab angekündigtem Verkaufsbeginn vorrätig halten. Ist das nicht gewährleistet, muss er schon in der Werbung deutlich darauf hinweisen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Wiesbaden einem Einzelhandelskonzern irreführende Werbung für Artikel in ihrer Supermarktkette untersagt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dem Konzern vorgeworfen, dass mehrere Artikel schon am frühen Vormittag des angekündigten Verkaufsstarts nicht mehr erhältlich waren.

Nach Überzeugung des Gerichts konnten Kunden aufgrund der Werbung davon ausgehen, dass die Artikel in angemessenem Vorrat vorhanden seien. Daran ändere auch ein kleiner Sternchenhinweis nichts, nach der die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich sind.

Ist der Artikel bereits am ersten Tag ausverkauft, spreche grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass das Unternehmen nicht richtig und angemessen kalkuliert habe. Deshalb müsse in diesem Fall das Unternehmen nachweisen, dass es eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Nachfrage nach den beworbenen Artikeln gegeben habe. Das gelang dem Handelskonzern jedoch nur in einem von fünf Fällen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandet hatte.

Freitag, 7. Mai 2010, von Elmar Leimgruber

Über den Wahrheitsgehalt von Werbeaussagen am Beispiel Danone

Stärkt (nur) Actimel von Danone die Abwehrkräfte?
Bild: actimel.de

Ja, der französische Joghurthersteller, aber vor allem -vermarkter Danone ist schon arm dran: Für seine Werbebotschaft, dass sein “Actimel” die “Abwehrkräfte stärkt” und zwar “nachweislich”, erhielt er 2009 den Goldenen Windbeutel von der Konsumentenschutzorganisation “Foodwatch” für die “dreisteste Werbelüge des Jahres”.

“Etikettenschwindel lohnt sich nicht” schreibt hierzu Foodwatch ein Jahr später: “Direkt nach der Wahl zum Goldenen Windbeutel 2009 sackten die Imagewerte der Marke Actimel ab – und blieben bis heute auf niedrigem Niveau. Aktuell (1. Quartal 2010) liegen die Imagewerte um rund 55 Prozent niedriger als vor der Wahl (4. Quartal 2008). Das belegt der BrandIndex des Kölner Marktforschungsinstituts YouGovPsychonomics.”

Die Agrar Markt Austria (AMA), die in Österreich unter anderem auch für Milchprodukte zuständig ist, ging vor einigen Monaten in die Offensive für Joghurt aus Österreich und publizierte den Slogan “Jedes Joghurt stärkt ihre Abwehrkräfte”, und auch das sei wissenschaftlich erwiesen. Danone aber beansprucht dieses Privileg für sich allein und hämmert dies in seinen Werbesports den Konsumenten auch unmissverständlich ein: “Nur Actimel stärkt ihre Abwehrkräfte”.

Doch damit nicht genug: Der französische Grosskonzern hat nun die AMA in Wien auf Unterlassung verklagt, weil er in der Werbekampagne einen Angriff auf sein Produkt Actimel, das grossteils in Polen oder in Belgien hergestellt wird, sieht. Laut der österreichischen “Bauernzeitung” soll das Wiener Handelsgericht nun rechtlich klären, ob tatsächlich jedes Joghurt oder eben nur das Danone-Produkt das körpereigene Immunsystem stimuliert und damit die Abwehrkräfte stärkt. Das Gericht hat beide Parteien wechselseitig zur Stellungnahme aufgefordert, ihre Standpunkte zu belegen. Die Stellungnahme von Danone wurde jetzt der AMA Marketing zugestellt, wobei diese nun bis zum 10. Mai Zeit hat, ihren Standpunkt zu untermauern beziehungsweise die Vorwürfe zu entkräften.

“Actimel stärkt nachweislich die Abwehrkräfte. Das ist in mehr als 30 wissenschaftlichen Studien belegt,” schrieb Danone bereits im vergangenen Jahr nach der Auszeichnung mit dem Goldenen Windbeutel. “Actimel ist damit der einzige probiotische Joghurt-Drink, dessen Wirkweise auf die Abwehrkräfte so intensiv untersucht wurde,” und daher distanzierte sich Danone auch “von dieser Form der gezielten Verbraucherverunsicherung”.

Seit einigen Jahren gilt ja -wie berichtet- in der Europäischen Union die Vorschrift, dass gesundheitliche Aussagen in der Werbung nachgewiesen sein müssen. Danone hat diesbezüglich für seine Produkte Actimel, Activia und Danacol bei der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Anträge eingebracht, letzthin aber erneut einen Antrag auf Zulassung von gesundheitsbezogenen Werbe-Aussagen (Health Claims) seiner Produkte “Actimel” und “Activia” bei der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA zurückgezogen.

“Offensichtlich dämmert es endlich auch den Marketing-Strategen von Danone, dass ihre völlig überzogene Werbekampagne einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten und auch von den Kunden nicht honoriert wird”, erklärte Anne Markwardt von foodwatch, Leiterin der Wahl zum Goldenen Windbeutel: “In der Actimel-Werbung wird irreführend suggeriert, Verbraucher könnten sich mit dem Getränk vor Erkältungen schützen. Doch dafür fehlt jeder Beleg. Die Wirkung von Actimel ist nicht viel besser als die von herkömmlichem Naturjoghurt. Actimel ist jedoch drei bis vier Mal so teuer und doppelt so zuckrig” und “der Image-Einbruch von Actimel sollte eine Warnung an andere Hersteller sein”. Actimel habe vor allem die “Abwehrkräfte gegen Mogelprodukte” gestärkt, so Anne Markwardt.

Neben der kritischen Berichterstattung über die Gesundheitswirkung seiner Joghurt-Drinks hat der Danone-Konzern aber derzeit auch noch ein weiteres Problem: Die Umweltschutzorganisation Greenpeace mobilisiert mit Aktionen und Aufklebern auf den entsprechenden Produkten gegen den Kauf von Babymilchpulver von Milupe (Danone-Gruppe): “Mit dem Kauf von Gen-Milch unterstützen Verbraucher die Verbreitung der riskanten Gentechnologie. Mit 65 Prozent Marktanteil haben Nestlé und Danone (Milupa) laut Greenpeace den höchsten Absatz von Babymilchpulver in Deutschland. Gegenüber Greenpeace erklärten die beiden Lebensmittelkonzerne, dass Gen-Pflanzen in der Milchviehfütterung Standard sei. Und eine Umstellung sei nicht in Planung.

Also kommen offenbar harte Zeiten auf Danone zu: Nun bleibt also vorerst abzuwarten, was das Wiener Handelsgericht in der Causa Daone gegen AMA entscheiden wird. Hoffentlich wird es es eine Entscheidung gegen irreführende Werbung und für Pluralismus treffen. Bis dahin aber wirbt Danone weiterhin mit “Stärkt die Abwehrkräfte” für Actimel und mit einem Wohlfühlbauch anstatt eines Blähbauchs durch den regelmässigen Verzehr von Activia…

Weitere Meldungen zum Thema:

- “Monte Drink” von Zott erhält “Goldenen Windbeutel” 2010 für “dreisteste Werbelüge des Jahres”

- Irreführende Werbung ist bald Geschichte

- Über “gesunde” Produkte in der Werbung

Donnerstag, 25. März 2010, von Elmar Leimgruber

Mobiles Internet in Österreich: Datenstau statt Breitband

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat mobiles Internet getestet. Demnach erreicht kein Anbieter die in der Werbung versprochene Geschwindigkeit und die Sicherheit in der Verbindung ist auch mangelhaft:

Unerwartet niedrige Geschwindigkeit, Verbindungsabbrüche und teils hohe Kosten bei Überschreitungen: Das ist die andere Seite des mobilen Breitband – abseits der schönen neuen Werbewelt. “Mobiles Breitband ist derzeit kein vollwertiger Ersatz für das Internet über Kabel oder Telefonleitung. Meist heißt es nur Schmalspur statt Breitband. Denn bei keiner einzigen Messung erreichten die mobilen Internetzugänge die in Aussicht gestellte Geschwindigkeit bei Down- und Upload. Statt mit Hochgeschwindigkeit am Datenhighway zu brausen, bleibt man im Datenstau stecken”, kritisiert VKI-Geschäftsführer Franz Floss.

Ob im Zug, Park oder Kaffeehaus – der mobile Breitbandzugang ermöglicht “Arbeit, Spaß und Spiel” wo immer es beliebt, verspricht die Werbung. Mit einem “wieselflinken”, “sagenhaft günstigen Surferlebnis” lockt so mancher Anbieter. Doch Werbeslogans wie “ohne Datenbremse”, “viel downloaden, wenig zahlen” oder “überall und übergünstig” halten nicht immer, was sie versprechen. Das zeigt ein Vergleichstest des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der zehn Angebote (Vertrag und Wertkarte) der vier nationalen Netze auf
Geschwindigkeit, Handhabung und Kosten untersucht hat.

Der starke Kontrast zwischen Schein und Sein ist auch Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI, ein Dorn im Auge, “Wenn bis zu 7,2 Megabit pro Sekunde versprochen werden, aber nicht einmal ein Drittel dessen erreicht wird – ohne dass in der Werbung deutlich darauf hingewiesen wird – bewegt man sich bereits hart an der Grenze zur irreführenden Werbung. Hier prüfen wir Klagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.”

Trotz der harschen Kritik gibt es auch einen Testsieger: A1 netbook + Premium 5 GB setzte sich im Gesamtranking durch und konnte besonders bei der Geschwindigkeit punkten – bei der Überschreitung des 5 GB Transferlimits werden allerdings Kosten von 102,40 Euro pro GB fällig. Auf den hinteren Rängen finden sich bob breitband 1 GB, yesss Mobiles Internet Starterpaket und tele.ring free WILLI mit dem Testurteil “durchschnittlich”.

Eine enorme Diskrepanz zwischen Werbung und Wirklichkeit stellten die Tester bei den Downloadgeschwindigkeiten fest. Die Anbieter von mobilem Breitband versprechen zwar Downloadraten von “bis zu” 7,2 Megabit pro Sekunde (Mbit/s). Die getesteten Produkte von yesss, T-Mobile, 3 Hutchison (3Data Laptop 5 GB) und der Telekom Austria erreichten im gut ausgebauten Stadtgebiet jedoch im Durchschnitt nur ein Drittel der ausgelobten Geschwindigkeit. Absolut gesehen lieferten orange (netbook + Mobiles Internet), yesss (Mobiles Internet Starterpaket) und tele.ring (free WILLI) die schlechtesten Messergebnisse und erhielten in dieser Kategorie dafür ein “nicht zufriedenstellend”. A1 hängte die Konkurrenz hingegen mit den höchsten Spitzengeschwindigkeiten und den kürzesten Einbrüchen ab.

Wortwörtlich unverbindlich sind “bis zu”-Angaben auch in anderer Hinsicht. Denn sie enthalten nicht die Garantie, dass an dem Ort, an dem das Internet benötigt wird, überhaupt eine Verbindung zustande kommt. Der Testversuch, eine 28 MB große Programmdatei herunterzuladen, gelang an allen Standorten mit keinem der vier Provider auf Anhieb. Bei 3 Hutchison waren mitunter gleich drei Versuche notwendig, da der Download wiederholt zum Stillstand kam. Aus 28 MB wurden so 50 MB verbrauchtes Datenvolumen.

“Heikel sind Downloads von Dateien mit einer Größe von mehr als 100 MB, weil hier die Wahrscheinlichkeit eines ungewollten Abbruchs besonders hoch ist. Allein der aktuelle Adobe Reader hat aber mehr als 200 MB”, informiert Testleiter Paul Srna. “Schon eine kleine örtliche Veränderung, ob nun im Kaffeehaus oder in der Wohnung, kann aber den Empfang deutlich verbessern. Hilfreich ist auch ein USB-Verlängerungskabel, mit dem man den Stick in Fensternähe platzieren kann. Wer vorrangig in den eigenen vier Wänden mobil sein möchte, sollte aber besser in einen WLAN-Router investieren.”

Die Frage nach dem günstigsten Anbieter ist heikel, da die monatlichen Kosten vom gewählten Tarifmodell beziehungsweise vom real verbrauchten Datendurchsatz abhängen. Bei den Einmalkosten fallen hier in der Mehrheit zwischen 50 und 60 Euro an. Die Kosten für ein Gigabyte (GB) reichen bei den Verträgen von rund zwei Euro (3 Hutchison 3Data Laptop 5 GB) bis rund acht Euro (T-Mobile) – wenn man das inkludierte Datenvolumen auch ausnützt. Bei den Wertkarten (3 Hutchison, yesss und tele.ring) sind die Kosten pro Gigabyte mit 20 Euro zwar höher, böse Überraschungen beim Überschreiten des Datenvolumens aber ausgeschlossen. Anders bei den Verträgen: 3 Hutchison und A1 verrechnen bei einer Überschreitung von 1 GB einen Aufschlag von 102,40 Euro, der Rest drosselt auf ein Schneckentempo.

“Die Frage nach dem günstigsten Anbieter ist also auch eine Frage der Nutzung. Sofern man mobiles Breitband als Ergänzung für unterwegs verwendet, ist die Wertkarte ohne monatliche Fixkosten oft die sinnvollere Variante. Wer dieses vorrangig und regelmäßig nutzt, fährt in der Regel mit einem Vertrag besser”, so Srna. “Grundsätzlich sollte dabei für den durchschnittlichen User eine Downloadgeschwindigkeit von 1 Mbit/s und eine Datenmenge von 5 GB im Monat vollkommen ausreichen.”

Besonders teuer kann das mobile Surfen im Ausland werden. Zumindest im EU-Raum soll die EU-Roaming-Verordnung Horrorrechnungen aber verhindern. Dieser zufolge müssen europäische Mobilfunknetzbetreiber seit dem 1. März 2010 ihren Kunden die Möglichkeit einer Rechnungsobergrenze anbieten. Für Kunden, die bis 1. Juli 2010 nicht von sich aus eine Obergrenze festgelegt haben, gilt pauschal die Obergrenze von 50 Euro (exkl. Ust). Zudem erhalten die Kunden eine Warnmeldung, wenn ihre Kosten 80 Prozent des jeweils definierten Betrages erreicht haben. “Das ist an und für sich eine gute Sache. Warum sich eine solche Warnung bei Erreichen des Datenlimits aber lediglich auf die Nutzung des Internets auf Reisen in anderen EU-Ländern beschränken sollte und in Österreich selbst ausgespart bleibt, ist uns nicht klar. Hier ist eindeutig noch Handlungsbedarf gegeben”, kritisiert Kolba.

Als Ärgernis empfindet Kolba die im Test festgestellte grobe Unterschreitung der ausgelobten Downloadgeschwindigkeiten: “Das wird Gegenstand der Überprüfung von UWG-Klagen sein, sofern dies nicht deutlich in der Werbung klargestellt wird. Diese Situation mag auch vergleichbar mit der Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes sein, derzufolge der reale Kraftstoffverbrauch um nicht mehr als 10 Prozent von den in der Werbung angegebenen Werten abweichen darf. Im vorliegenden Test wurden dagegen teils nicht einmal Werte von einem Drittel des Angegebenen erreicht. Man darf sich also nicht wundern, wenn Kunden Gewährleistung fordern.”

Weitere Kritikpunkte ergeben sich bei einem genaueren Blick auf das Kleingedruckte: Das gilt nicht zuletzt für Verträge mit “unlimitiertem” Surfen oder “Fair Use”. So wird auch hier bei Erreichen einer bestimmten Grenze die Geschwindigkeit massiv gedrosselt – im Test bei T-Mobile etwa nach 5 GB/Monat auf maximal 128 kbit/s. “Damit lassen sich zwar Kostenfallen vermeiden, diese Logik von ,unlimitiert’ erschließt sich uns aber nicht”, so Kolba.

Über eine weitere freizügige Auslegung des Begriffes “unlimitiert” durch T-Mobile hat dagegen das OLG Wien vor kurzem entschieden: Dieses verbot die Werbung für den Tarif Fairclick, welche den Eindruck erweckte, dass mit Zahlung der Grundgebühr ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung steht. Tatsächlich war das Datenvolumen auf 10 GB pro Monat begrenzt; für jedes weitere heruntergeladene MB wurden 10 Cent verrechnet – ein Mehr an 100 Euro pro GB. “Dieses Beispiel zeigt, dass der VKI immer wieder erfolgreich nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht und auch in Zukunft werden wir alles unternehmen, um irreführender Werbung einen Riegel vorzuschieben”, so Kolba abschließend.

Alle Details zum Test gibt es im April-”Konsument” sowie online.