Mit ‘Überweisungen’ getaggte Artikel

Donnerstag, 13. Dezember 2012, von Elmar Leimgruber

EU-Migranten überweisen 40 Mrd. Euro in ihre Heimatländer

Die Summe schon der offiziellen Heimatüberweisungen von erwerbstätigen Migranten in der EU27 nimmt stetig zu: Im Jahr 2004 waren es 16,4, 2008 bereits 32 und im Jahr 2011 waren es knapp 40 Milliarden Euro, die nicht im jeweiligen Erwerbsland investiert oder konsumiert wurden, sondern in ihre jeweiligen Herkunftsländer überwiesen wurde. Dies geht aus den soeben offiziell publizierten Zahlen von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union hervor:

In der EU27 belief sich demnach die Summe der Gelder, die von Migranten in ihr Heimatland geschickt wurden, so genannte Heimatüberweisungen von Erwerbstätigen, im Jahr 2011 auf 39,1 Milliarden Euro, ein Anstieg um 2% gegenüber dem Jahr 2010. Dieser Gesamtwert umfasst sowohl Geldflüsse innerhalb der EU27 als auch Geldflüsse in Drittländer. Die Geldflüsse der Heimatüberweisungen von Erwerbstätigen in Drittländer, welche einen Anteil von fast drei Viertel am Gesamtwert hatten, stiegen um 3% und erreichten einen Wert von 28,5 Mrd., während Geldflüsse innerhalb der EU27 nahezu unverändert bei 10,7 Mrd. blieben.

Von den Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, war der Abfluss von Heimatüberweisungen von Erwerbstätigen im Jahr 2011 am höchsten in Frankreich (9,7 Mrd. Euro bzw. 25% der gesamten EU27 Heimatüberweisungen), Italien (7,4 Mrd. bzw. 19%), Spanien (7,3 Mrd. bzw. 19%), Deutschland (3,0 Mrd. bzw. 8%) und den
Niederlanden (1,5 Mrd. bzw. 4%). In diesen fünf Mitgliedstaaten reichte der Anteil von Heimatüberweisungen in Drittländer an den gesamten Heimatüberweisungen von 64% in Frankreich bis 83% in Italien.

Mittwoch, 9. Juni 2010, von Elmar Leimgruber

VKI: Zahlscheingebühren sind gesetzwidrig -Info und Kommentar

Seit November 2009 ist die Verrechnung von Zahlscheinentgelten verboten. Dies teilt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit. Dennoch verrechnen diese demnach immer noch viele Unternehmen, weswegen die Konsumentenschützer immer wieder deagegen geklagt hat. Wie der VKI weiter mitteilt, konnten nun zwei diesbezügliche Verfahren vor Gericht gewonnen werden

Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden; er steuert wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft.

Das am 1.11.2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdienstegesetz sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Da sich viele Unternehmer aber offenbar nicht an dieses Verbot halten, hat der VKI musterhaft gegen die Mobilfunk-Branche Verbandsklagen eingebracht. Die erste Klage gegen T-Mobile wurde inzwischen beim Handelsgericht Wien (18 Cg 14/10p) gewonnen. Das Gericht stellt eeindeutig klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist und verwirft die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs-, ja gar gemeinschaftsrechtswidrig wäre. In einem anderen Verbandsklageverfahren – gegen ein Fitness-Center – stand eine ähnliche Klausel ebenfalls auf dem Prüfstand. Auch das OLG Wien (2 R 18/10x) ging in seinem Urteil davon aus, dass das neue Zahlungsdienstegesetz Entgelte für Erlagscheine verbiete.

Wenn Rechnungen einmal pro Jahr oder gar unregelmässig zu begleichen sind, halte ich Zahlscheine für eine angebrachte Lösung. Dass Menschen regelmässige (z.B. monatliche) Rechnungen über Erlagschein zahlen wollen, ist für mich aber -in vielen Fällen- völlig unbegreiflich. Mal ganz unabhängig davon, ob das Bezahlen mit Erlangschein nun mehr kostet oder nicht: Warum sollte man sich das Leben unnötig erschweren, wenn es einfacher auch geht? Warum sollte man -vor allem bei monatlich anfallenden Fixzahlungen- für jede Rechung immer wieder eigens zur Bank gehen oder online Überweisungen durchführen wollen? Der im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums handelnde VKI reagiert hier also meines Erachtens übereifrig.

Die Möglichkeit Einziehungs- und Daueraufträge zu erteilen, ist nicht nur praktisch, sondern auch -für beide Seiten- sinnvoll: Der Dienstleistungerbringer kann sich so darauf verlassen, dass das geschuldete Entgelt monatlich pünktlich auf seinem Konto liegt und der Schuldner kann so die Überweisungen nicht vergessen und spart sich daher neben der monatlichen Zusatzaufgaben auch noch lästige Mahngebühren.

Also: was solls: besser gleich besser (bei gleichbleibenden regelmässigen Zahlungen) einen Dauerauftrag erteilen und (bei ebenfalls regelmässigen Zahlungen in unterschiedlicher Höhe) einen Aufziehungsauftrag erteilen. Und man erspart sich jede Menge Ärger durch vielleicht nicht erhaltene oder vergessene Zahlscheine.