Mit ‘Zahlscheingebühr’ getaggte Artikel

Mittwoch, 3. November 2010, von Elmar Leimgruber

AK fordert: Stoppt die Handy-Nebenspesen!

Einen regelrechten “Dschungel an Nebenspesen”ortet die Arbeiterkammer (AK). Demnach reicht es nicht, Grundgebühren und Minutenentgelte der einzelnen Anbieter zu vergleichen. Nebenspesen fallen oft schon automatisch mit dem Vertragsabschluss an, zum Beispiel Kosten für die Aktivierung oder die SIM-Karten-Überlassung. Der Vielfalt an Handy-Nebenspesen sind keine Grenzen gesetzt. Die AK fordert daher: Stopp den vielen Handy-Nebengebühren!

Ein Test der Konsumentenschützer bei sieben Anbietern bringt insgesamt 57 unterschiedliche Nebenspesen ans Tageslicht: Eine Zusendung der Papierrechnung kann laut AK 90 Cent bis zwei Euro kosten, Mahnspesen pro Rechnung 4,36 bis zehn Euro. Die Zahlscheingebühr kann zwei bis 3,20 Euro ausmachen. Für eine SIM-Sperre wegen nicht bezahlter Rechnungen verlangt die Mehrzahl der Anbieter 20 bis 30 Euro. Wer sein Wahlnetz wechseln möchte, zahlt bei drei Anbietern zehn bis 49 Euro. Bei vier Anbietern fallen zudem neben den üblichen Aktivierungskosten bis zu 50 Euro noch zehn Euro für die Überlassung der SIM-Karte an. Eine Wunschnummer schlägt sich mit 20 bis 200 Euro zu Buche.

Ein Muss sind etliche der Nebenspesen-Einfälle aber nicht: Bei vielen Einzelleistungen gibt es auch Anbieter, die auf die Extraverrechnung verzichten. “Oft ist es gar nicht eindeutig, ob sie tatsächlich verrechnet werden dürfen. Das muss dann meist erst gerichtlich geklärt werden.” erklärt AK Konsumentenschützerin Daniela Zimmer: “So sind derzeit Verfahren anhängig, ob ein Zahlscheinentgelt gestattet ist.”

Die AK empfiehlt daher: Fragen Sie schon vor Vertragsabschluss nach, welche Nebenkosten anfallen können, etwa für die SIM-Karte und die Aktivierung. Eine Alternative zum oft kostenpflichtigen Versand von Papierrechnungen gibt es: Sie haben Anspruch auf die kostenlose Postzusendung des Einzelentgeltnachweises, der die Details zu den einzelnen Verbindungen enthält. Und: Pünktlich zahlen lohnt sich! Denn eine verspätete Zahlung einer Rechnung kann teuer kommen.

Die vollständige Studie der Arbeiterkammer zu diesem Thema ist hier downloadbar.

Mittwoch, 9. Juni 2010, von Elmar Leimgruber

VKI: Zahlscheingebühren sind gesetzwidrig -Info und Kommentar

Seit November 2009 ist die Verrechnung von Zahlscheinentgelten verboten. Dies teilt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit. Dennoch verrechnen diese demnach immer noch viele Unternehmen, weswegen die Konsumentenschützer immer wieder deagegen geklagt hat. Wie der VKI weiter mitteilt, konnten nun zwei diesbezügliche Verfahren vor Gericht gewonnen werden

Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden; er steuert wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft.

Das am 1.11.2009 in Kraft getretene neue Zahlungsdienstegesetz sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Da sich viele Unternehmer aber offenbar nicht an dieses Verbot halten, hat der VKI musterhaft gegen die Mobilfunk-Branche Verbandsklagen eingebracht. Die erste Klage gegen T-Mobile wurde inzwischen beim Handelsgericht Wien (18 Cg 14/10p) gewonnen. Das Gericht stellt eeindeutig klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist und verwirft die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs-, ja gar gemeinschaftsrechtswidrig wäre. In einem anderen Verbandsklageverfahren – gegen ein Fitness-Center – stand eine ähnliche Klausel ebenfalls auf dem Prüfstand. Auch das OLG Wien (2 R 18/10x) ging in seinem Urteil davon aus, dass das neue Zahlungsdienstegesetz Entgelte für Erlagscheine verbiete.

Wenn Rechnungen einmal pro Jahr oder gar unregelmässig zu begleichen sind, halte ich Zahlscheine für eine angebrachte Lösung. Dass Menschen regelmässige (z.B. monatliche) Rechnungen über Erlagschein zahlen wollen, ist für mich aber -in vielen Fällen- völlig unbegreiflich. Mal ganz unabhängig davon, ob das Bezahlen mit Erlangschein nun mehr kostet oder nicht: Warum sollte man sich das Leben unnötig erschweren, wenn es einfacher auch geht? Warum sollte man -vor allem bei monatlich anfallenden Fixzahlungen- für jede Rechung immer wieder eigens zur Bank gehen oder online Überweisungen durchführen wollen? Der im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums handelnde VKI reagiert hier also meines Erachtens übereifrig.

Die Möglichkeit Einziehungs- und Daueraufträge zu erteilen, ist nicht nur praktisch, sondern auch -für beide Seiten- sinnvoll: Der Dienstleistungerbringer kann sich so darauf verlassen, dass das geschuldete Entgelt monatlich pünktlich auf seinem Konto liegt und der Schuldner kann so die Überweisungen nicht vergessen und spart sich daher neben der monatlichen Zusatzaufgaben auch noch lästige Mahngebühren.

Also: was solls: besser gleich besser (bei gleichbleibenden regelmässigen Zahlungen) einen Dauerauftrag erteilen und (bei ebenfalls regelmässigen Zahlungen in unterschiedlicher Höhe) einen Aufziehungsauftrag erteilen. Und man erspart sich jede Menge Ärger durch vielleicht nicht erhaltene oder vergessene Zahlscheine.