Mit ‘Verein für Konsumenteninformation (VKI)’ getaggte Artikel

Montag, 21. März 2011, von Elmar Leimgruber

Hilfe zu Rechtsfragen im Internet

Was alles darf man im Internet? Was dürfen Online-Plattformen wie Facebook, ebay und Twitter? Wo kommen Konsumentenschutzgesetze zur Anwendung? Das neue Konsument-Buch “Ihr Recht im Internet” vom österreichischen Verein für Konsumentwninformation (VKI) bietet Hilfe zur Selbsthilfe und sensibilisiert für richtiges Verhalten im Internet:

Ein simpler Mausklick kann vieles besiegeln: Die Buchung für den Traumurlaub, den Kauf der so lange gesuchten, vergriffenen Buchausgabe oder den Kontakt mit dem – so hofft man – Partner fürs Leben. Was aber tun, wenn der Onlinehändler die bestellte Ware nicht liefert, sich scheinbare Gratisangebote als kostenpflichtig entpuppen oder ein Anwaltsschreiben ins Haus flattert, demzufolge man eine Urheber- und Markenrechtsverletzung beim Verkauf eines Produktes auf eBay begangen hat? Fakt ist: Wer das Internet nutzt, ist auf vielfache Weise mit Rechtsfragen konfrontiert.

Wie groß der Bedarf an Beratung in diesem Bereich ist, zeigen aktuelle Zahlen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ). Diese von
der Europäischen Kommission und dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) etablierte Beratungsstelle steht Verbrauchern unter anderem in den Bereichen Internetabzocke und Onlinekauf hilfreich zur Seite: Rund 8.000 Konsumentinnen und Konsumenten suchten im Jahr 2010
dahingehend Rat. Tendenz steigend.

Das neue, vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) herausgegebene Konsument-Buch “Ihr Recht im Internet” zielt nach eigenen Angaben darauf ab, Internetnutzer jeglichen Alters mit rechtlichem Basiswissen auszustatten. “Die Grundidee des Buches ist, dass man nicht jeder Form der Abzocke im Internet hilflos ausgeliefert ist. Hilfe zur Selbsthilfe ist möglich”, erläutert Buchautor und Rechtsanwalt Thomas Höhne. “Umgekehrt thematisiert der Ratgeber aber auch Pflichten von Konsumenten – etwa wenn diese eine eigene Homepage betreiben, sich intensiv an Foren und sozialen Netzwerken beteiligen oder auf Auktionsplattformen wie eBay aktiv sind. Rechtliche Graubereiche sind im Internet keine Seltenheit. Mit dem neuen Konsument-Ratgeber ist man aber jedenfalls auf der sicheren Seite,” verspricht Höhne.

Zwei Beispiele:

1) Ist der lizenzlose Download von geschützten Musik- und Filmdateien aus Internettauschbörsen aber nun legal oder illegal? Höhne: “Das
lizenzlose Downloaden geht rechtlich mit Sicherheit nicht in Ordnung. Allerdings hat dies bis dato kein einziges Gericht als illegal beurteilt. Die Gerichte haben sich bisher nur mit dem Upload beschäftigt und hier ist die Rechtslage eindeutig: Dies ist illegal.”

2) “Der Verkauf von nachgemachten Markenwaren ist verboten. Doch auch falls es sich um Originalware handelt, die außerhalb der EU bzw. des
EWR gekauft wurde, verstößt dies mit großer Wahrscheinlichkeit gegen Marken- und Urheberrecht”, erklärt Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum.

Das neu vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) herausgegebene Konsument-Buch “Ihr Recht im Internet” umfasst 151 Seiten und ist um 14,90 Euro im Buchhandel und beim VKI unter 01/588 774 (zuzüglich Versandkosten) erhältlich. Das Buch kann auch online auf www.konsument.at bestellt werden.

Donnerstag, 24. Februar 2011, von Elmar Leimgruber

VKI kritisiert “geschönte” Bausparangebote: Berechnungen treffen nicht zu

Bausparen ist mit einer Million abgeschlossenen Verträgen allein im Jahr 2010 die beliebteste Sparform der Österreicher. Doch die Angebote der Anbieter sind geschönt und die Berechnungsmodelle auf den jeweiligen Homepages und in Verkaufsprosprospekten sind unrealistisch, kritisiert der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Die vier österreichischen Anbieter (ABV, Raiffeisen, s-Bausparkasse und Wüstenrot) locken zwar mit hohen Einstiegszinsen. Diese gelten aber lediglich für das erste Jahr. Danach sinkt der Zins auf ein deutlich bescheideneres Niveau. Dies wird von den Anbietern allerdings nicht immer deutlich kommuniziert, wie eine Erhebung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zeigt, die in der März-Ausgabe des Testmagazins Konsument veröffentlicht wird.

Auf allen Anbieter-Websites gibt es beispielsweise sogenannte Ansparrechner, mit denen Kunden den erwartbaren Betrag errechnen können. Raiffeisen und s-Bausparkasse rechnen hier laut VKI allerdings mit dem Einstiegszinssatz von 2,75 bzw. drei Prozent auf die vollen sechs Jahre durch. Und das, obwohl der Zinssatz nach dem ersten Jahr sinkt. Das verrechnete Endguthaben ist damit um fast 400 Euro höher als die vom
VKI errechnete, derzeit realistische Minimalvariante. Bei ABV und Wüstenrot wurde hingegen “vergessen”, die KESt zu berücksichtigen. Die Angebotsrechner von ABV, s-Bausparkasse und Wüstenrot berücksichtigen wiederum die Kontoführungsgebühren nicht. Auch in den auf Anfrage zugesendeten Verkaufsprospekten fanden sich geschönte Modelle – mit Ausnahme von Wüstenrot. Hier blieb die anonyme Anfrage
gar unbeantwortet. “Alles in allem wäre hier ein Mehr an Kostenwahrheit seitens der Bausparkassen durchaus wünschenswert”, kritisiert VKI-Experte Walter Hager.

Rechnet man die Verträge auf Basis des aktuellen niedrigen Zinsniveaus durch, würden Konsumenten bei derzeit abgeschlossenen Verträgen mit
variabler Verzinsung und monatlicher Zahlung von 100 Euro nach sechs Jahren nur eine Nettorendite von 1,3 Prozent (Raiffeisen) bis 1,7 Prozent (Wüstenrot) erhalten – die staatliche Prämie hinzugerechnet. Statt den berechneten 7.860 Euro würde man etwa bei Raiffeisen lediglich 7.480 Euro erhalten. Bei den Fixzinstarifen (Wüstenrot, s-Bausparkasse) würde sich eine Rendite von rund 2,30 Prozent ergeben, was in etwa dem Inflationswert entspricht. “Das ist wahrlich kein herausragendes Geschäft, wenn man sein Geld auf sechs Jahre verleiht”, so Walter Hager. Bei kleineren Einzahlungen würden sich noch zusätzlich die hohen Kontoführungsgebühren – 4,71 bis 6,36 Euro pro Jahr – äußerst negativ auswirken. “Auch wer vorzeitig aussteigt, zahlt drauf. Denn dann wird der staatliche Zuschuss rückverrechnet und ein Verwaltungskostenbeitrag fällig. Im Endeffekt sind die Kündigungskosten oft höher als der Zinsertrag.”

Eine Möglichkeit, die Rendite ein wenig zu erhöhen, ist, den Vertrag online abzuschließen. Anstelle des sonst üblichen Werbegeschenkes gibt es dann einen 40-Euro-Bonus, durch den sich in der Modellrechnung die Rendite von 1,7 auf 1,9 Prozent erhöht. “Ein gewisser Bonus ergibt sich auch, wenn der Jahresbeitrag einmalig zu Beginn des Jahres und nicht monatlich eingezahlt wird”, so Hager. “Generell lässt sich sagen, dass Bausparen derzeit nur für Vollsparer bis zu 1.200 Euro jährlich (bzw. knapp darunter) oder bei Einmalerlag von 7.200 Euro einigermaßen sinnvoll ist.”

Von der Sicherheit vergleichbare Anlagealternativen zum Bausparen sind gebundene Sparformen mit variabler Verzinsung. Hier werden die Zinssätze quartalsweise oder manchmal sofort angepasst und nicht wie beim Bausparen einmal jährlich.

Freitag, 18. Februar 2011, von Elmar Leimgruber

VKI: Auch Reiseveranstalter haften für Fluggepäck

Auch Reiseveranstalter haften für Gepäckverlust
Foto: © Leimgruber

Luftfrachtführer haften für das Gepäck ihrer Passagiere. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Musterprozess gegen einen Reiseveranstalter gewonnen. Bei diesem Prozess wurde im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auf Schadenersatz wegen Verlust des Fluggepäcks geklagt. Dabei zeigte ein Sachverständigen-Gutachten klar auf, wie der Verlust von Gebrauchsgegenständen zu bewerten ist. Hatte man seitens des Unternehmens zunächst versucht, die Reisende mit 68 Euro abzuspeisen, bekommt die Geschädigte nun – nach zwei Jahren Prozess – immerhin 1.074 Euro zugesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Eine Konsumentin hatte 2008 nach der Buchung einer Flugreise eine Tasche mit den typischen Utensilien: Kleidung, Kosmetika, elektronische Geräte, Bücher, eingecheckt, welche verlorenging. Nach dem Angebot von 68 Euro Schadenersatz trat die Konsumentin ihre Ansprüche dem VKI ab, der sowohl den Reiseveranstalter als auch die Fluglinie auf Schadenersatz klagte. Gegen die Fluglinie erging ein Versäumungsurteil. Der Luftfrachtführer, in diesem Fall der Reiseveranstalter, haftet bei Verlust des Fluggepäcks nach dem Montrealer Übereinkommen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.142 Euro. Dieser Betrag wird an dem Tag, an dem das Urteil gefällt wird, umgerechnet. Unter Berücksichtigung der erhaltenen 68 Euro wurden der Konsumentin per Gerichtsurteil daher 1.074 Euro zugesprochen.

Montag, 30. August 2010, von Elmar Leimgruber

Faschiertes: 7 von 16 Proben mit Keimen belastet

Vakuumverpacktes Fleisch
© Leimgruber

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat 16 Proben Faschiertes einem Frischetest unterzogen. Dabei wurden auch zwölf unter Schutzatmosphäre verpackte Produkte getestet, die eine längere Haltbarkeit versprechen. Das Ergebnis ist durchwachsen: Wie die September-Ausgabe des Testmagazins “Konsument” (erschienen am 26.8.) zeigt, schneiden neun Produkte sehr gut bzw. gut ab – davon acht unter Schutzatmosphäre verpackte Proben.

Fünf Produkte waren hingegen teils hoch mit Keimen belastet, was auf mangelhaftes Ausgangsmaterial bzw. unzureichende Personalhygiene schließen lässt. In einem Fall war zudem das Verbrauchsdatum mit sieben Tagen zu lange angegeben. Entwarnung gibt es dagegen bei krankmachenden Bakterien wie Salmonellen oder Listerien. Diese wurden in keinem Produkt gefunden.

Die Untersuchung des Faschierten wurde am letzten Tag der Haltbarkeitsfrist durchgeführt. Sämtliche Proben waren bei der Geruchs- und Geschmacksprobe unauffällig. Bei der Untersuchung im Labor wurden die Unterschiede aber deutlich. Das Schlusslicht der Untersuchung bildet das ohne Schutzatmosphäre verpackte Faschierte von Merkur, gefolgt vom Bio-Faschierten von Sonnberg, gekauft bei Maran. Bei letzterem war die angegebene Haltbarkeitsfrist mit sieben Tagen auch für ein unter Schutzatmosphäre verpacktes Produkt eindeutig zu lange. “Derartige Testergebnisse sind zwar sehr unerfreulich. Da Faschiertes vor dem Verzehr durcherhitzt wird, wäre es beim Verspeisen aber zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gekommen”, relativiert VKI-Ernährungswissenschafterin Birgit Beck. Eindeutig positiv dagegen: In keiner Probe wurden krankmachende Bakterien wie Salmonellen oder Listerien gefunden.

Unter Schutzgas verpacktes Faschiertes kommt mittlerweile immer häufiger in den Handel. Man erkennt es an der Kennzeichnung “unter Schutzatmosphäre verpackt” sowie an einer deutlich längeren Haltbarkeit. Dabei wird der Verpackung Luft entzogen und Schutzgas wie Stickstoff oder Kohlendioxid eingeblasen, um das Wachstum unerwünschter Keime zu verlangsamen. Auch im Test konnte der Großteil der getesteten Proben hinsichtlich Frische und Haltbarkeit punkten. Als unnötig erachtet Beck dagegen die Zugabe von Sauerstoff, der dafür sorgt, dass der Muskelfarbstoff des Fleisches schön rot bleibt.

“Allgemein wünschen wir uns bei unter Schutzatmosphäre verpackten Produkten eine deutliche Deklaration der längeren Haltbarkeit. Trotz dieser längeren Haltbarkeit sollten bei der Verarbeitung aber dieselben Hygieneregeln angewendet werden, wie sonst auch”, so Beck abschließend.

Alle Informationen zum Test gibt es unter www.konsument.at sowie seit dem 26.8. im September-Konsument.

Dienstag, 17. August 2010, von Elmar Leimgruber

Mängel am Urlaubsort bringen Preisminderung und Schadenersatz

Mängelfrei war mein Urlaub auf Mykonos
Foto: © Leimgruber

Wer grobe Mängel am Urlaubsort vermelden kann, hat künftig eventuell nicht nur Anspruch auf Reisepreisminderung, sondern auch auf “Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude”. Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) hat in einem jüngst ergangenen Urteil nämlich genauso entschieden.

Ein frisch verheiratetes Ehepaar hatte 2007 eine Hochzeitsreise nach Ägypten gebucht. Aufgrund weitreichender Mängel wie zum Beispiel Lärm in der Anlage und eingeschränkte Bademöglichkeit im Meer wurde der entsprechende Reiseveranstalter in einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) auf Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geklagt. Das oberste Gericht entschied sich zugunsten der Kläger und sprach dem Paar neben einer Preisminderung von 25 Prozent auch einen Schadenersatz in Höhe von 560 Euro zu.

Dieser Schadenersatzanspruch ist im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt und soll Konsumenten für den Ärger und die Unlustgefühle, die durch vom Reiseveranstalter verschuldete mangelhafte Reiseleistungen verursacht werden, entschädigen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu einem verschuldensunabhängigen Preisminderungsanspruch im Rahmen der Gewährleistung, unter bestimmten Voraussetzungen Konsumenten auch ein Schadenersatz zugesprochen werden kann, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft einen erheblichen Teil seiner vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbracht hat.

Im konkreten Fall hatten zuvor sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht den Verbrauchern zwar eine Reisepreisminderung zugesprochen. Beide Gerichte lehnten aber einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch mit der Begründung ab, dass in weniger schwerwiegenden Fällen im Rahmen der zugesprochenen Preisminderung auch “die entgangene Urlaubsfreude” mit abgegolten wäre.

Weitere Meldungen zum Thema Urlaub und Konsumentenschutz finden Sie hier.

Samstag, 3. Juli 2010, von Elmar Leimgruber

Mobilfunk: Roaminggebühren für Telefonate und Internet gesunken

Dank EU ist jetzt günstigeres Roaming angesagt
Foto: http://ec.europa.eu/

Dank neuer EU-Vorschriften gehören astronomische Rechnungen für Internetdienste im Ausland der Vergangenheit an. Seit 1. Juli müssen die europäischen Mobilfunkanbieter Kunden, deren monatliche Roaming-Gebühren 50 Euro zu überschreiten drohen, warnen und explizit ihre Zustimmung für eine Erhöhung der Rechnung einholen. Anderenfalls unterbrechen die Anbieter die Verbindung. Dies teilt die EU-Kommission mit.

Zudem wird der Höchstbetrag, den Mobilfunkunternehmen für das Herunter- oder Heraufladen von Daten erheben können, von einem Euro auf 80 Cent pro Megabyte gesenkt. Rechtzeitig zum Sommer sollen diese Obergrenzen dafür sorgen, dass Urlauber nicht ahnungslos hohe Rechnungen für Internetdienste, E-Mail und die Nutzung von Apps auf Handys produzieren.

Im März wurde bereits eine EU-Vorschrift eingeführt, die es den Kunden ermöglicht, einen monatlichen Höchstbetrag für das Datenroaming – standardmäßig 50 Euro – festzulegen. Eine weitere Erleichterung für die Kunden besteht darin, dass der Höchtspreis für ein Telefongespräch aus dem Ausland im Juli von 43 Cent auf 39 Cent pro Minute sinkt. Überdies darf für ein eingehendes Gespräch aus dem Ausland nur noch 15 Cent pro Minute anstelle der bis daher erlaubten 19 Cent berechnet werden. Alle Obergrenzen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Mobilfunkbetreiber haben außerdem nicht mehr das Recht, ihren Kunden im Ausland Gebühren für eine eingehende Voicemail zu berechnen.

Die EU hatte bereits 2007 Obergrenzen für grenzüberschreitende Mobiltelefonanrufe eingeführt, nachdem sie herausgefunden hatte, dass diese teilweise vier Mal so teuer waren wie Inlandsgespräche. Seither sind die Preise im Vergleich zu 2005 um durchschnittlich 70 % gesunken. Die Obergrenzen wurden im vergangenen Jahr auch auf Textnachrichten (SMS) und mobile Datendienste ausgeweitet.

Anfang Juni wurde der Antrag von vier großen Telekommunikationsunternehmen abgelehnt, die Obergrenzen abzuschaffen. Der Europäische Gerichtshof hielt an den Preiseinschränkungen fest, um die Verbraucher zu schützen und den reibungslosen Ablauf des Binnenmarkts zu verbessern

Im Mai 2010 hatte die österreichische Arbeiterkammer (AK) kritisiert, dass die Preise für mobiles Internet nach wie vor hoch liegen. Und bereits im März 2010 hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Preise und Leistungen der einzelnen Mobilinternetanbieter verglichen.

Sonntag, 2. Mai 2010, von Elmar Leimgruber

AK testet mobiles Internet: Kosten nach wie vor hoch

Mobilfunk ist teilweise günstiger als Festnetz. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung der Arbeiterkammer (AK). Festnetzangebote mit zehn Gigabyte oder unlimitierten Datentransfer kosten demnach im besten Fall fünf bis zehn Euro, mobil 15 Euro. Aber: Viele Festnetzangebote liegen über den Mobilfunktarifen. Augenfälligster Unterschied: Die Kosten für den Mehrtransfer im Mobilnetz sind empfindlich teurer. Im Festnetz liegen sie zwischen 1,2 und 6,6 Cent pro Megabyte, bei mobilen Verbindungen hingegen bei zehn bis 25 Cent pro Megabyte. Im Vergleich dazu: Bei Wertkarten-Anbietern kostet das Gigabyte meist 20 Euro für zwölf Monate, drei Gigabyte gibt es um 60 Euro und zehn Gigabyte um 200 Euro. Zu 2009 sind die Preise meist unverändert. Jüngst kamen Angebote um zehn Euro pro Gigabyte auf den Markt.

Der AK Preistest bei sieben Anbietern zeigt zudem: Die Preisunterschiede bei Vertragstarifen sind enorm. Wer über seine Pauschale hinaus oder darunter surft, zahlt stark drauf. Die Preise haben sich seit der AK Erhebung 2009 kaum bewegt. „Nutzer müssen also weiterhin auf extrem hohe Mehrtransfer-Kosten achtgeben“, warnt AK Konsumentenschützerin Daniela Zimmer. Wer über das Datenpauschale hinaus surft (oder darunter bleibt), zahlt im schlimmsten Fall für ein Gigabyte 49 Euro und für drei Gigabyte 522 Euro. Jedes zusätzliche Megabyte kostet zehn bis 25 Cent – gegenüber 2009 sind die Kosten für den Mehrtransfer unverändert hoch. Zum Vergleich: Im Pauschale kostet das Megabyte umgerechnet nur 0,1 bis einen Cent bei Vertragstarifen. Wenn das Pauschale aufgebraucht ist, wird die Transfergeschwindigkeit nun bei fünf Tarifen zum Schutz der Nutzer gedrosselt. 2009 waren es drei Tarife.

Das mobile Breitbandangebot wird ständig erweitert. Aber für Konsumenten ist es schwer, den Überblick über Kosten, Nebenbedingungen und technische Nutzungsarten zu erhalten. Die AK hat bei A1/bob, T-Mobile, Orange, Drei, Tele.ring, Ge org und Yesss die Preise getestet. Bei den Vertragstarifen gibt es in den Datenpauschalen ein bis 19 Gigabyte (ein Angebot mit unlimitierten Datentransfer). Im günstigsten Fall kostet ein Gigabyte vier Euro, drei und sechs Gigabyte neun Euro und 15 Gigabyte 15 Euro. Im Vergleich zum AK Test 2009 sind die Kosten meist gleich geblieben.

Heuer gibt es 23 Vertragstarife, 2009 waren es 16. Es gibt mehr Angebote mit höherem inkludierten Datenvolumen (ein Drei-Tarif hat unlimitierten Datenverkehr). Nur wenige Tarife sind gegenüber 2009 billiger geworden: Bei zwei A1-Tarifen wurde das Datenpauschale günstiger. Bei T-Mobile erhält man bei zwei Tarifen für das gleiche Grundentgelt mehr Freidatenvolumen als im Vorjahr. Bei Orange wurde die Grenze für die Geschwindigkeitsdrosselung auf das inkludierte Datenvolumen angehoben. Drei hat ein unlimitiertes Angebot und Ge org bietet nun zwei Produkte an.

Die EU Kommission hat indes die Internet-Anbieter zu mehr Transparenz beim Datenroaming in der EU verpflichtet. Das muss auch innerhalb der Grenzen gelten! Konkret verlangt die AK von den Anbietern, dass sie ihre KundInnen knapp vor Ausschöpfen des Datenpauschales informieren – etwa durch Warn-SMS, Mail oder Pop-up. Außerdem sollen Anbieter ein kostenloses Sperrservice anbieten, wenn ein selbst festgelegter Höchstbetrag erreicht wird.

Donnerstag, 22. April 2010, von Elmar Leimgruber

VKI testet Potenzmittel

Bevor Mann zu Potenzmitteln greift, sollte sich dieser unbedingt ärztlich untersuchen lassen. Und: Solche Präparate aus Gesundheitsgründen keinesfalls im Internet kaufen. Dies schreibt der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Schätzungen zufolge hat jeder zweite Mann über vierzig schon einmal Erfahrung mit der sogenannten “erektilen Dysfunktion” (ED) gemacht. So häufig Potenzstörungen auftreten, so verschämt wird darüber geschwiegen. Der Verein für Konsumenteninformation hat sechs in Österreich zugelassene Präparate für die Diagnose erektile Dysfunktion (ED) bewertet, darunter PDE-Hemmer wie Viagra & Co.

Zwar sind alle Präparate mit Einschränkung geeignet, wenn etwa eine Umstellung der Lebensgewohnheiten (Alkohol- und Nikotinverzicht, körperliche Fitness) nicht weiterhilft. Die Langzeitverträglichkeit von PDE-Hemmern wurde aber bislang nicht ausreichend untersucht. Von einem Kauf der Potenzmittel im Internet ist zudem abzuraten: Hier sind Präparate häufig gefälscht und deren Einnahme kann mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden sein.

“Bei PDE-Hemmern wie Viagra (Sildenafil) handelt es sich nicht um Aphrodiasiaka, sie helfen nicht bei Libidostörungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass ein sexuelles Verlangen vorhanden ist. Nutzen und Risiken einer Einnahme müssen bei der ärztlichen Untersuchung sorgfältig abgewogen werden. Die Langzeitwirkung der Mittel ist noch nicht ausreichend erforscht”, so”Konsument”- Gesundheitsredakteur Bernhard Matuschak:

“Viagra ist eigentlich ein Herzmedikament: Werden nitrathaltige Medikamente zur Behandlung bestimmter Herzkrankheiten, wie etwa Angina pectoris, eingenommen, darf das Präparat nicht angewendet werden. Auf Viagra & Co verzichten muss auch, wer unter schweren Herz-Kreislauf- sowie Lebererkrankungen leidet, vor Kurzem einen schweren Herzinfarkt oder Schlaganfall erlitten hat und sehr niedrige Blutwerte aufweist.” Zudem können Lebensmittel wie etwa Grapefruitsaft Nebenwirkungen verursachen.

Besonders warnt Matuschak aber vor dem Kauf der Präparate im Internet: “Dies ist illegal und man muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass man ein gefälschtes Präparat erwirbt. Im schlimmsten Fall gibt man so nicht nur Geld für ein unwirksames Mittel aus, sondern gefährdet auch seine Gesundheit.”

Alle Informationen zum Test gibt es ab sofort auf www.konsument.at sowie ab heute im Mai-”Konsument”.

In den letzten Wochen erreichten so genannte SPAM Mailings neue Rekordwerte, schreibt indes der Viagra-Hersteller Pfizer. Im Dezember 2009 und im Jänner 2010 waren demnach besonders SPAM Emails zum Thema Viagra hoch im Kurs. Dabei missbrauchen die Spammer den Namen “Pfizer” um Nachahmungen oder  Fälschungen des Medikaments zu Schleuderpreisen anzubieten. Beworben wird das verschreibungspflichtige Medikament oftmals mit Worten wie “Supersale, 80% OFF”. Aber nicht nur die Tatsache, dass es sich um Betrügereien handelt macht den betroffenen Konzernen das Leben schwer. Geliefert wird laut Pfizer die Ware nicht – es handelt sich dabei so gut wie immer um Schwindel und Betrug.

Fast täglich erreichen den Pharmakonzern Pfizer neue Beschwerden über die störenden Mails. Doch Pfizer hat keine Möglichkeiten gegen die Belästigungen vorzugehen, schreibt das Unternehmen.

Dienstag, 20. April 2010, von Elmar Leimgruber

Passagierrechte im Zusammenhang mit aktuellen Flugausfällen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) weist online auf die folgenden Konsumentenrechte und Passagierrechte im Zusammenhang mit durch die Vulkanasche bedingten ausgefallenen Flügen und Urlauben hin:

Passagiere haben Anspruch auf Erstattung von Flugpreis oder anderweitige Beförderung; kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichsleistung.In großen Teilen Europas wird derzeit der Flugraum wegen Gefährdungen durch Vulkanasche aus dem Vulkan unter dem Eyjafjalla-Gletscher auf Island gesperrt. Das führt zur Annulierung von Flügen. Der VKI stellt klar, welche Ansprüche von Flugpassagieren nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU und nach dem Konsumentenschutzgesetz geltend gemacht werden können.

Nur-Flug-Reisen:

Das ausführende Luftfahrtunternehmen (= jenes Unternehmen, das die Flugleistung tatsächlich erbringt / zB Buchung: Delta Air Ausführung: KLM = KLM ist Ansprechparrtner ist Ansprechpartner. Anspruchsgrundlage ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004). Diese Verordnung gilt für Flüge von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates (egal wohin) und für Flüge aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU. Hin- und Rückflug gelten als zwei verschiedene Flüge!

Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des Flugpreises (zahlbar binnen 7 Tagen) oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.

Was unter “anderweitiger Beförderung” (nur Umbuchung auf späteren Flug oder auch Bus oder Bahn) und “frühestmöglich” genau zu verstehen ist, ist leider umstritten. Im Streitfall bitte alle Auslagen genau dokumentieren – der VKI kann dann Musterprozesse prüfen.

Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder e-mails).

Dagegen steht – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (Vulkanasche – Sperre des Luftraumes) zurückgeht – keine darüberhinausgehende Ausgleichsleistung zu.

Der Verein für Konsumenteninformation informiert auf http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/?id=158 ausführlich über Fluggastrechte.

Pauschalreisen:

Hat man eine Pauschalreise (Flug und Hotel) gebucht, ist – in erster Linie – der Reiseveranstalter Ansprechpartner. Auch der Reiseveranstalter muss im Fall der Absage der Reise den Reisepreis zurückzahlen; zu darüberhinausgehendem Schadenersatz ist er – mangels Verschulden – nicht verpflichtet.

Wenn der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben wird, stellt sich die Frage, ob man das als Kunde akzeptieren muss, oder ob diese Leistungsänderung zum kostenlosen Vertragsrücktritt berechtigt.
Hier stellt das Konsumentenschutzgesetz darauf ab, ob die Änderung sachlich gerechtfertigt und insbesondere ob sie geringfügig ist. Das hängt vom Einzelfall ab. (Verkürzt sich ein Wochenendtrip um einen Tag, dann ist das sicher nicht mehr geringfügig. Bei einer 3-Wochen-Badereise wird ein Tag uU als geringfügig anzusehen sein.)

Erklärt der Reiseveranstalter eine Leistungsänderung und man will (oder kann, weil geringfügig) nicht zurücktreten, dann sollte man dennoch klarstellen, dass man der Änderung nicht zustimmt, aber am Vertrag festhält und in der Folge Gewährleistung (Preisminderung) verlangen wird.

Im Bereich der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter an der Nichterbringung seiner Leistung ein Verschulden trifft oder – wie hier – nicht.

Ansprüche allein aus der Absage des Fluges (Rückzahlung Flugpreis oder anderweitige Beförderung) kann der Reisende auch – nach der Fluggastrechte-Verordnung – gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. Er muss sich dies aber bei vertraglichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter anrechnen lassen.

Getrennte Buchungen Flug / Hotel:

Hat man neben einem Flug (siehe oben) getrennt davon auch ein Hotel gebucht, stellt sich die Frage, ob man diese Hotel-Buchung kostenlos stornieren kann. Das hängt vom Einzelfall und von den Geschäftsbedingungen des Hotels ab. Grundsatz ist aber, dass die Anreise nicht Leistungsinhalt ist und der Hotelier dafür daher nicht einzustehen hat; der Reisende muss also mit einer Stornogebühr rechnen.

Beispiel 1: Getrennte Buchung von Flug Wien – Paris und Hotel in Paris. Der Flug wird abgesagt. Das Hotel in Paris wird Stornogebühr verrechnen können, weil man auch mit dem Zug nach Paris fahren kann.

Beispiel 2: Ein Lawinenabgang verhindert die einzige Zufahrt zum Hotel. Hier muss der Reisende – nach den österreichischen Hotelvertragsbedingungen – die Tage der verhinderten Anreise nicht bezahlen. Wird diese aber binnen 3 Tagen wieder möglich, dann muss man den Rest des Aufenthaltes doch zahlen.

Im Fall von “höherer Gewalt” (hier Sperre des Luftraumes wegen Vulkanasche) hat man gegen die Fluglinie keinen Anspruch auf Schadenersatz der frustrierten Hotelkosten.

Reiseversicherungen:

Ausfälle von Flügen wegen höherer Gewalt sind leider kein versichertes Risiko in den gängigen Reiseversicherungen.

Arbeitsrecht – Versäumung von Arbeitstagen

Wir verweisen dazu auf die Beratung von Arbeiterkammer und Gewerkschaft.

Donnerstag, 25. März 2010, von Elmar Leimgruber

Mobiles Internet in Österreich: Datenstau statt Breitband

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat mobiles Internet getestet. Demnach erreicht kein Anbieter die in der Werbung versprochene Geschwindigkeit und die Sicherheit in der Verbindung ist auch mangelhaft:

Unerwartet niedrige Geschwindigkeit, Verbindungsabbrüche und teils hohe Kosten bei Überschreitungen: Das ist die andere Seite des mobilen Breitband – abseits der schönen neuen Werbewelt. “Mobiles Breitband ist derzeit kein vollwertiger Ersatz für das Internet über Kabel oder Telefonleitung. Meist heißt es nur Schmalspur statt Breitband. Denn bei keiner einzigen Messung erreichten die mobilen Internetzugänge die in Aussicht gestellte Geschwindigkeit bei Down- und Upload. Statt mit Hochgeschwindigkeit am Datenhighway zu brausen, bleibt man im Datenstau stecken”, kritisiert VKI-Geschäftsführer Franz Floss.

Ob im Zug, Park oder Kaffeehaus – der mobile Breitbandzugang ermöglicht “Arbeit, Spaß und Spiel” wo immer es beliebt, verspricht die Werbung. Mit einem “wieselflinken”, “sagenhaft günstigen Surferlebnis” lockt so mancher Anbieter. Doch Werbeslogans wie “ohne Datenbremse”, “viel downloaden, wenig zahlen” oder “überall und übergünstig” halten nicht immer, was sie versprechen. Das zeigt ein Vergleichstest des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der zehn Angebote (Vertrag und Wertkarte) der vier nationalen Netze auf
Geschwindigkeit, Handhabung und Kosten untersucht hat.

Der starke Kontrast zwischen Schein und Sein ist auch Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI, ein Dorn im Auge, “Wenn bis zu 7,2 Megabit pro Sekunde versprochen werden, aber nicht einmal ein Drittel dessen erreicht wird – ohne dass in der Werbung deutlich darauf hingewiesen wird – bewegt man sich bereits hart an der Grenze zur irreführenden Werbung. Hier prüfen wir Klagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.”

Trotz der harschen Kritik gibt es auch einen Testsieger: A1 netbook + Premium 5 GB setzte sich im Gesamtranking durch und konnte besonders bei der Geschwindigkeit punkten – bei der Überschreitung des 5 GB Transferlimits werden allerdings Kosten von 102,40 Euro pro GB fällig. Auf den hinteren Rängen finden sich bob breitband 1 GB, yesss Mobiles Internet Starterpaket und tele.ring free WILLI mit dem Testurteil “durchschnittlich”.

Eine enorme Diskrepanz zwischen Werbung und Wirklichkeit stellten die Tester bei den Downloadgeschwindigkeiten fest. Die Anbieter von mobilem Breitband versprechen zwar Downloadraten von “bis zu” 7,2 Megabit pro Sekunde (Mbit/s). Die getesteten Produkte von yesss, T-Mobile, 3 Hutchison (3Data Laptop 5 GB) und der Telekom Austria erreichten im gut ausgebauten Stadtgebiet jedoch im Durchschnitt nur ein Drittel der ausgelobten Geschwindigkeit. Absolut gesehen lieferten orange (netbook + Mobiles Internet), yesss (Mobiles Internet Starterpaket) und tele.ring (free WILLI) die schlechtesten Messergebnisse und erhielten in dieser Kategorie dafür ein “nicht zufriedenstellend”. A1 hängte die Konkurrenz hingegen mit den höchsten Spitzengeschwindigkeiten und den kürzesten Einbrüchen ab.

Wortwörtlich unverbindlich sind “bis zu”-Angaben auch in anderer Hinsicht. Denn sie enthalten nicht die Garantie, dass an dem Ort, an dem das Internet benötigt wird, überhaupt eine Verbindung zustande kommt. Der Testversuch, eine 28 MB große Programmdatei herunterzuladen, gelang an allen Standorten mit keinem der vier Provider auf Anhieb. Bei 3 Hutchison waren mitunter gleich drei Versuche notwendig, da der Download wiederholt zum Stillstand kam. Aus 28 MB wurden so 50 MB verbrauchtes Datenvolumen.

“Heikel sind Downloads von Dateien mit einer Größe von mehr als 100 MB, weil hier die Wahrscheinlichkeit eines ungewollten Abbruchs besonders hoch ist. Allein der aktuelle Adobe Reader hat aber mehr als 200 MB”, informiert Testleiter Paul Srna. “Schon eine kleine örtliche Veränderung, ob nun im Kaffeehaus oder in der Wohnung, kann aber den Empfang deutlich verbessern. Hilfreich ist auch ein USB-Verlängerungskabel, mit dem man den Stick in Fensternähe platzieren kann. Wer vorrangig in den eigenen vier Wänden mobil sein möchte, sollte aber besser in einen WLAN-Router investieren.”

Die Frage nach dem günstigsten Anbieter ist heikel, da die monatlichen Kosten vom gewählten Tarifmodell beziehungsweise vom real verbrauchten Datendurchsatz abhängen. Bei den Einmalkosten fallen hier in der Mehrheit zwischen 50 und 60 Euro an. Die Kosten für ein Gigabyte (GB) reichen bei den Verträgen von rund zwei Euro (3 Hutchison 3Data Laptop 5 GB) bis rund acht Euro (T-Mobile) – wenn man das inkludierte Datenvolumen auch ausnützt. Bei den Wertkarten (3 Hutchison, yesss und tele.ring) sind die Kosten pro Gigabyte mit 20 Euro zwar höher, böse Überraschungen beim Überschreiten des Datenvolumens aber ausgeschlossen. Anders bei den Verträgen: 3 Hutchison und A1 verrechnen bei einer Überschreitung von 1 GB einen Aufschlag von 102,40 Euro, der Rest drosselt auf ein Schneckentempo.

“Die Frage nach dem günstigsten Anbieter ist also auch eine Frage der Nutzung. Sofern man mobiles Breitband als Ergänzung für unterwegs verwendet, ist die Wertkarte ohne monatliche Fixkosten oft die sinnvollere Variante. Wer dieses vorrangig und regelmäßig nutzt, fährt in der Regel mit einem Vertrag besser”, so Srna. “Grundsätzlich sollte dabei für den durchschnittlichen User eine Downloadgeschwindigkeit von 1 Mbit/s und eine Datenmenge von 5 GB im Monat vollkommen ausreichen.”

Besonders teuer kann das mobile Surfen im Ausland werden. Zumindest im EU-Raum soll die EU-Roaming-Verordnung Horrorrechnungen aber verhindern. Dieser zufolge müssen europäische Mobilfunknetzbetreiber seit dem 1. März 2010 ihren Kunden die Möglichkeit einer Rechnungsobergrenze anbieten. Für Kunden, die bis 1. Juli 2010 nicht von sich aus eine Obergrenze festgelegt haben, gilt pauschal die Obergrenze von 50 Euro (exkl. Ust). Zudem erhalten die Kunden eine Warnmeldung, wenn ihre Kosten 80 Prozent des jeweils definierten Betrages erreicht haben. “Das ist an und für sich eine gute Sache. Warum sich eine solche Warnung bei Erreichen des Datenlimits aber lediglich auf die Nutzung des Internets auf Reisen in anderen EU-Ländern beschränken sollte und in Österreich selbst ausgespart bleibt, ist uns nicht klar. Hier ist eindeutig noch Handlungsbedarf gegeben”, kritisiert Kolba.

Als Ärgernis empfindet Kolba die im Test festgestellte grobe Unterschreitung der ausgelobten Downloadgeschwindigkeiten: “Das wird Gegenstand der Überprüfung von UWG-Klagen sein, sofern dies nicht deutlich in der Werbung klargestellt wird. Diese Situation mag auch vergleichbar mit der Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes sein, derzufolge der reale Kraftstoffverbrauch um nicht mehr als 10 Prozent von den in der Werbung angegebenen Werten abweichen darf. Im vorliegenden Test wurden dagegen teils nicht einmal Werte von einem Drittel des Angegebenen erreicht. Man darf sich also nicht wundern, wenn Kunden Gewährleistung fordern.”

Weitere Kritikpunkte ergeben sich bei einem genaueren Blick auf das Kleingedruckte: Das gilt nicht zuletzt für Verträge mit “unlimitiertem” Surfen oder “Fair Use”. So wird auch hier bei Erreichen einer bestimmten Grenze die Geschwindigkeit massiv gedrosselt – im Test bei T-Mobile etwa nach 5 GB/Monat auf maximal 128 kbit/s. “Damit lassen sich zwar Kostenfallen vermeiden, diese Logik von ,unlimitiert’ erschließt sich uns aber nicht”, so Kolba.

Über eine weitere freizügige Auslegung des Begriffes “unlimitiert” durch T-Mobile hat dagegen das OLG Wien vor kurzem entschieden: Dieses verbot die Werbung für den Tarif Fairclick, welche den Eindruck erweckte, dass mit Zahlung der Grundgebühr ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung steht. Tatsächlich war das Datenvolumen auf 10 GB pro Monat begrenzt; für jedes weitere heruntergeladene MB wurden 10 Cent verrechnet – ein Mehr an 100 Euro pro GB. “Dieses Beispiel zeigt, dass der VKI immer wieder erfolgreich nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgeht und auch in Zukunft werden wir alles unternehmen, um irreführender Werbung einen Riegel vorzuschieben”, so Kolba abschließend.

Alle Details zum Test gibt es im April-”Konsument” sowie online.