Mit ‘Haftung’ getaggte Artikel

Donnerstag, 4. April 2013, von Elmar Leimgruber

Innung: Immobilienmakler bieten Rechtssicherheit für Mieter

Die derzeit von populistischen Politikern und Wahlkampf-Sprücheklopfern angerissene Diskussion um Maklerprovisionen gefährdet nicht nur einen gesamten Berufsstand, sondern schadet zudem der Sicherheit der Mieterinnen und Mieter. Dies erklärt Michael Pisecky, Obmann der Fachgruppe der Wiener Immobilientreuhänder: “Maklerprovisionen sind eine Gebühr für die Leistungen des Maklers gegenüber Vermieter und Mieter. Und ein Mieter, der sein  Mietanbot beim Makler unterzeichnet, erhält die nötige Rechtssicherheit”, die Makler per Gesetz bieten müssen, an welche Private hingegen nicht gebunden sind.

Eine Überwälzung der Provisionen komplett auf den Vermieter würde dazu führen, dass die Wohnungen nur mehr privat vergeben würden. Damit würden die Haftungsansprüche und  die Rechtssicherheit der Mieter auf der Strecke bleiben, “denn nur Makler haben die umfangreichen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen”. Die aktuelle populistische Forderung nach Überwälzung von Provisionen allein auf Vermieter, bedeutet eine “wesentliche Verschlechterung der Mieterposition” und “ist daher keineswegs im Sinne des Mieterschutzes und gefährdet einen ganzen Berufsstand massiv,” betont Pisecky. Zusätzlich würden viele Wohnungen nicht mehr offiziell vermittelt, sondern Freunden, Verwandten und Bekannten angeboten werden. So würden tausende Wohnungen niemals den Markt erreichen und das Angebot für Wohnungssuchende ohne Beziehungen weiter verknappen. Eine Preissteigerung für die restlichen Wohnungen am Markt wäre die Folge.

Der Mieter erhält vom Makler eine Angebotsübersicht und Vorauswahl im Internet, Einzelbesichtigungstermine, eine ausführliche Beschreibung der Immobilie mit allen entscheidungsrelevanten Punkten, die Erstellung eines Mietangebotes, die Begleitung beim Mietvertrag, die Wohnungsübergabe, eine Aufklärung nach Konsumentenschutzgesetz § 30b, die Übergabe des Energieausweises, Elektrobefunde etc..”Wer behauptet, dass Makler nur für den Vermieter tätig werden, kennt sich in der Immobilienvermittlung nicht aus,” kritisiert Pisecky unseriösen Populismus zu Lasten der Betroffenen:

“Makler sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes verpflichtet, Interessenten umfangreich über die jeweilige Immobilie zu informieren. Dies hat sich in den letzten Jahren sehr bewährt. Damit nicht nur Mieter im privaten Bereich diese Leistungen in Anspruch nehmen können, muss mittelfristig das Aufgabengebiet des Maklers auch auf nicht private
Bereiche erweitert werden!”

Freitag, 18. Februar 2011, von Elmar Leimgruber

VKI: Auch Reiseveranstalter haften für Fluggepäck

Auch Reiseveranstalter haften für Gepäckverlust
Foto: © Leimgruber

Luftfrachtführer haften für das Gepäck ihrer Passagiere. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Musterprozess gegen einen Reiseveranstalter gewonnen. Bei diesem Prozess wurde im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums auf Schadenersatz wegen Verlust des Fluggepäcks geklagt. Dabei zeigte ein Sachverständigen-Gutachten klar auf, wie der Verlust von Gebrauchsgegenständen zu bewerten ist. Hatte man seitens des Unternehmens zunächst versucht, die Reisende mit 68 Euro abzuspeisen, bekommt die Geschädigte nun – nach zwei Jahren Prozess – immerhin 1.074 Euro zugesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Eine Konsumentin hatte 2008 nach der Buchung einer Flugreise eine Tasche mit den typischen Utensilien: Kleidung, Kosmetika, elektronische Geräte, Bücher, eingecheckt, welche verlorenging. Nach dem Angebot von 68 Euro Schadenersatz trat die Konsumentin ihre Ansprüche dem VKI ab, der sowohl den Reiseveranstalter als auch die Fluglinie auf Schadenersatz klagte. Gegen die Fluglinie erging ein Versäumungsurteil. Der Luftfrachtführer, in diesem Fall der Reiseveranstalter, haftet bei Verlust des Fluggepäcks nach dem Montrealer Übereinkommen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.142 Euro. Dieser Betrag wird an dem Tag, an dem das Urteil gefällt wird, umgerechnet. Unter Berücksichtigung der erhaltenen 68 Euro wurden der Konsumentin per Gerichtsurteil daher 1.074 Euro zugesprochen.