Mit ‘Rücktrittsrecht’ getaggte Artikel

Mittwoch, 7. Dezember 2011, von Elmar Leimgruber

Ihr Recht bei Ratenkauf, Gutscheinen und beim Umtausch von Geschenken

Auch das “Christkind” kann nicht alles wissen und so können zu Weihnachten unter dem Christbaum leicht die “falschen” Geschenke liegen. Wer schon beim Geschenkeinkauf für Weihnachten unschlüssig ist, sollte vielleicht eher zu Gutscheinen greifen, rät die Arbeiterkammer (AK). Aber Achtung: bei Umtausch, Gutscheinen oder Einkaufen im Netz lauern Fallen”, sagt Gabriele Zgubic, Leiterin der AK Konsumentenpolitik.

Beim Umtausch gilt: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. “Der Konsument muss den Umtausch vorab ausdrücklich vereinbaren”, sagt Zgubic. Ist der Händler von sich aus dazu bereit, ist das Recht auf den Umtausch auf der Rechnung vermerkt. Umtauschen heißt eine andere Ware aussuchen – Bargeld gibt es meistens nicht zurück. Wer nicht gleich etwas Passendes findet, erhält einen Gutschein.

Für Gutscheine gibt es kein Bargeld. “Mit Gutscheinen können Sie Waren aus dem aktuellen Angebot kaufen”, betont Zgubic. “Ist der
Gutschein mehr wert, als das Produkt kostet, gibt’s für den Rest meistens einen neuen.” Geht eine Firma pleite, kann der Gutschein wertlos werden. Gutscheine gelten in der Regel 30 Jahre lang – außer sie sind zeitlich befristet.

geht ein technisches Gerät kaputt, haben Kosumenten “einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren nach dem Kauf”, erklärt Zgubic und diese gilt ausnahmslos für alle Produkte: “Der Händler muss defekte Waren kostenlos reparieren oder austauschen, letztlich den Preis mindern oder das Geld zurückgeben. Zgubic rät: “Heben Sie immer die Rechnung auf. Sie können problemlos beweisen, wann und wo Sie die Ware gekauft haben.”

Geschenke per Mausklick sind beliebt. “Bestellen Sie das erste Mal bei einem Ihnen unbekannten Händler, schauen Sie genau auf die
Geschäftsbedingungen und Firmenangaben wie Name, Adresse, Mail, Telefonnummer”, empfiehlt Zgubic. “Auch ein Blick auf Versandspesen
und das Rücktrittsrecht kann nicht schaden.” Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage (Samstag nicht mitgezählt) ab Vertragsabschluss. Es gibt Ausnahmen – etwa bei entsiegelten CDs und DVDs oder bei Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden Konsumenten über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate.

Gerade rund um Weihnachten wird gerne mit Ratenkauf geworben: “Heute kaufen, später zahlen.” Zgubic rät “zur Vorsicht, da Ratenkäufe zu den teuersten Krediten zählen.” Die effektiven Jahreszinssätze – inklusive aller Kosten – machen bis zu 20 Prozent aus. Prüfen Sie, ob Sie sich die Rate wirklich leisten können. Vergleichen Sie andere Finanzierungen, wenn Sie eine Anschaffung unbedingt brauchen”, sagt Zgubic. Wichtig ist, immer nach dem zu zahlenden Gesamtbetrag zu fragen. Wer eine Rate nicht pünktlich zahlen kann, muss mit saftigen Verzugszinsen und Mahnspesen rechnen.

Mittwoch, 5. Oktober 2011, von Elmar Leimgruber

Studie: Grenzüberschreitendes Shopping in der EU

Grenzüberschreitendes Onlineshopping innerhalb der Europäischen Union (EU) ist besser als sein Ruf. Dennoch gibt es unter anderem noch Mängel bei den Informationen zu Gewährleistung und Rücktrittsrecht. Dies zeigt eine aktuelle Erhebung der Europäischen Verbraucherzentren (EVZ). Der Anteil von Konsumenten, die EU-weit online einkaufen, lag demnach im Jahr 2010 bei 40 Prozent (2009: 37 Prozent). Der Prozentanteil jener, die bei ausländischen Händlern kaufen, liegt hingegen bei lediglich neun Prozent.

Viele scheuen also nach wie vor grenzüberschreitendem Einkauf zurück: Die Gründe dafür: Zwei Drittel der potenziellen Kunden fürchten Betrug oder Übervorteilung, rund 60 Prozent der Bevölkerung sind unsicher, was sie tun sollen, falls bei der Bestellung oder Lieferung Probleme auftreten. 49 Prozent rechnen mit Lieferschwierigkeiten, 44 Prozent verzichten auf grenzüberschreitenden Einkauf, da sie mit der Rechtssituation nicht vertraut sind.

Eine Erhebung des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren “Online Cross-Border Mystery Shopping – State of the e-Union” zeigt jedoch, dass grenzüberschreitender Einkauf besser ist als sein Ruf. Bei Onlineanbietern in ganz Europa wurden 305 Käufe (u.a. Bücher, Kleidung, CDs) getätigt. Dabei wurden lediglich etwa 16 Prozent der grenzüberschreitend bestellten Waren verspätet geliefert, in nur fünf Prozent erfolgte keine Lieferung. Damit ergibt sich kein signifikanter Unterschied zu Onlineshopping-Erfahrungen im nationalen Rahmen: Hier wurden 18 Prozent der bestellten Waren verspätet, sechs Prozent überhaupt nicht geliefert. Zudem wurde lediglich ein Prozent der grenzüberschreitend bestellten Ware beschädigt geliefert.

Dennoch sind nach wie vor Hürden zu überwinden: 40 Prozent der Onlinehändler informierten nur in der jeweiligen Landessprache, 37 Prozent unterließen Informationen zur Gewährleistung, bei 34 Prozent aller Käufe war nicht klar, ob der Preis die Umsatzsteuer enthält und in 18 Prozent der Fälle fehlte der Hinweis auf das Rücktrittsrecht. In nur sechs Prozent aller Fälle wurde außerdem die Zahlung per Rechnung angeboten – die für den Konsumenten sicherste Zahlungsweise. 95 Prozent aller Anbieter akzeptierten immerhin die Zahlung per Kreditkarte. Die vollständige
Studie ist online abrufbar.

“Die Ergebnisse der aktuellen Studie sind grundsätzlich sehr erfreulich. Im Vergleich zu einer im Jahr 2003 durchgeführten Untersuchung verbesserte sich etwa der Lieferprozentsatz erheblich: Damals wurden nur 66 Prozent der bestellten Waren geliefert, nunmehr sind es bereits 94 Prozent. Darüber hinaus wurde in 90 Prozent der Fälle der Kaufpreis rückerstattet, was ebenfalls eine deutliche Verbesserung zur Situation im Jahr 2003 darstellt. Hier war dies nur bei 69 Prozent der Fall”, so Georg Mentschl, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich.

Dennoch gibt es nach wie vor Verbesserungsbedarf: Fünfzig Prozent der Händler erstatteten die Versandkosten nicht zurück, in zehn Prozent der Fälle war der Name des Händlers nur schwer oder gar nicht auf der Website zu finden. Mentschl: “Eine wichtige Grundregel beim Onlineshopping ist aber zu wissen, von wem man die Ware kauft. Denn nur dann kann man überprüfen, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt bzw. sich gegebenenfalls bei Reklamationen an diesen wenden.”

Tipps des EVZ für das Onlineshopping:

- Informationen auf Website prüfen: Ist aufgrund der Angaben klar, wer das Gegenüber ist? Mindestbedingungen sind eine Postanschrift, eine Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse des Anbieters. Je mehr Informationen man hat, desto besser.

- Rückgaberecht: Auch beim grenzüberschreitenden Onlinekauf haben Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb der vereinbarten Frist zu retournieren. In Österreich sind dies sieben Werktage, 14 Werktage u.a. in Dänemark, Deutschland und Großbritannien.

- Unterlagen ausdrucken und aufbewahren: Alle Angaben um den Bestellvorgang ausdrucken und ablegen. Im Streitfall hat man dann die besseren Karten.

Freitag, 26. November 2010, von Elmar Leimgruber

Tipps für sicheres Online-Shopping

Online-Shopping
Foto: Stockphoto.com/sjlocke

Weihnachtseinkäufe im Internet werden immer selbstverständlicher. Und auch immer mehr Österreicher erledigen ihre Weihnachtseinkäufe via Internet gemütlich vom Wohnzimmer aus. Jedoch können Pannen beim Online-Shopping die Weihnachtsfreude schnell trüben. Zu späte Lieferungen, Schwierigkeiten beim Umtausch sowie Fallen bei der Schnäppchenjagd führen traditionell die Beschwerdeliste an.

Damit alle bestellten Geschenke rechtzeitig unter dem Christbaum landen und es beim Online-Weihnachts-Shopping zu keinen bösen Überraschungen kommt, veröffentlicht die unabhängige Streitschlichtungs- und Beratungsstelle “Internet Ombudsmann” (www.ombudsmann.at) jetzt Tipps für einen sicheren Internet-Einkauf.

Woran ist ein seriöser und konsumentenfreundlicher Internetanbieter bereits vor dem Kauf erkennbar?
- Der Anbieter identifiziert sich eindeutig durch Firmenname, Anschrift, Telefonnummer und Kontaktperson.
- Ein Rücktrittsrecht wird dem Konsumenten ausdrücklich zugestanden und die Bedingungen dafür werden genau erläutert.
- Der Anbieter stellt leicht zugängliche und transparente Vertragsbedingungen (AGB) für den Online-Einkauf bereit.
- Die Leistungsmerkmale der angebotenen Produkte und die Garantiebedingungen sind genau und übersichtlich online abrufbar.
- Der Produktpreis enthält – aufgeschlüsselt – sämtliche Zusatzkosten für Lieferung, Verpackung, bestimmte Zahlungsformen etc.
- Eine sichere Zahlungsmöglichkeit ist gewährleistet. Hände weg von einfachen Banküberweisungen vom eigenen Konto, bevor man die Ware erhalten hat.
- Die Lieferzeit (aufgegliedert in Abwicklungszeit beim Versender und Postweg) ist exakt angegeben. Das ist gerade vor Weihnachten besonders wichtig. Will man eine Ware nur dann kaufen, wenn sie bis zum 24. Dezember geliefert wird, so muss man dies dem Händler bei der Bestellung mitteilen und ausdrücklich zur Bedingung
machen.

“Wer unsicher ist, ob er es mit einem seriösen Internetanbieter zu tun hat oder detaillierte Informationen zum sicheren Online-Shopping benötigt, kann sich jederzeit beim Ombudsmann-Team unter www.ombudsmann.at erkundigen”, so Bernhard Jungwirth, Projektleiter Internet Ombudsmann.

Eine gute Orientierung bietet auch das Österreichische E-Commerce Gütezeichen (www.guetezeichen.at). Online-Shops, die mit dem E-Commerce Gütezeichen zertifiziert sind, erfüllen strenge, über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehende Kriterien (z.B. längeres Rücktrittsrecht). Alle oben genannten Punkte werden bei diesen Anbietern laufend überprüft.

Immer häufiger nutzen zudem schwarze Schafe die Beliebtheit des Online-Shoppings, um auf Kosten unvorsichtiger Konsumenten beim Geschenkekauf mitzuverdienen. Ein häufiger Trick der Betreiber so genannter Abzocke-Seiten: Eine attraktiv gestaltete Website bietet vermeintliche “Gratis”-Angebote an, die sich jedoch als
kostenpflichtig herausstellen. Gerade bei “Gratis”-Angeboten, die eine Registrierung mit Name und Adresse erfordern, sollten Konsumenten daher misstrauisch sein und vor der Anmeldung unbedingt auf versteckte Kostenhinweise achten sowie die AGB lesen.

Versprechen wie “Outlets und Fabrikverkauf: Erhalten Sie Zugang zur größten Schnäppchen-Datenbank” entpuppen sich am Ende fast immer als eine derartige Abo-Falle. Konsumenten, die sich gutgläubig
registrieren, um ein vermeintlich kostenloses Angebot zu nutzen, schließen mit der Anmeldung und der Bestätigung der AGB ungewollt einen teuren Abo-Vertrag ab.

Teure Designermarken werden im Internet mitunter zu recht günstigen Preisen angeboten und sogar mit Original-Logos beworben. Die Preise sind auffallend niedrig, zu bezahlen ist oft im Voraus. Ein Impressum oder einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht sucht man vergeblich. Tatsächlich handelt es sich dabei fast immer um
Fälschungen, die aus dem EU-Ausland verschickt werden. Häufig wird die gefälschte Ware sofort vom Zoll beschlagnahmt und nach Ablauf einer Einspruchsfrist von 10 Arbeitstagen vernichtet. Dem Käufer bleibt am Ende der Schnäppchenjagd nichts außer einer Zollverständigung. Kommt das vermeintliche Markenprodukt beim Käufer tatsächlich an, ist eine Reklamation oder Rückgabe sowie die Erstattung des Kaufpreises meist nicht möglich.

“Generell gilt: Bei Anbietern außerhalb der EU ist es oft schwieriger, zu seinem Recht zu kommen”, erklärt Jungwirth. Nach dem Online-Kauf: Sieben Tage Rücktrittsrecht, aber kein automatisches Umtauschrecht.

Jeder greift einmal daneben – auch das Christkind. Schon wenige Tage nach Weihnachten beginnt daher der alljährliche Umtausch-Marathon. Aber Achtung: Es besteht kein gesetzliches Recht auf Umtausch. Die Händler sind nicht verpflichtet, Ware, die nicht passt oder nicht gefällt, zurück zu nehmen. Ob und unter welchen
Bedingungen Konsumenten ein Recht auf Umtausch haben, hängt von den jeweiligen AGB des Händlers ab. Gleiches gilt für die Garantie: Eine Garantie kann freiwillig vom Verkäufer bzw. Produzenten eingeräumt
werden. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch. Gewährleistungsansprüchen muss das Unternehmen hingegen immer nachkommen. Voraussetzung ist, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufwies.

Bei Käufen im Internet kann der Konsument innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag zurückzutreten. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag. Wichtig ist, den Zeitpunkt des Rücktritts zu dokumentieren (mittels eingeschriebenem Brief oder Fax). Das Rücktrittsrecht gilt allerdings nur, wenn der Verkäufer ein gewerblicher Händler ist. Beim Kauf von privaten Verkäufern sowie beim Ladenkauf ist gesetzlich kein Rücktrittsrecht verankert. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gibt es z.B. auch bei Flug- oder Konzerttickets, Sonderanfertigungen, entsiegelten CDs sowie DVDs etc.

Immer mehr Österreicher nutzen die Zeit nach Weihnachten, um ungeliebte bzw. unerwünschte Geschenke über Online-Plattformen zu verkaufen. Die Praxis zeigt: Viele User verwenden Fotos anderer Anbieter oder anderer Firmen-Websites für die Produktbeschreibung auf der Auktionsplattform. Was die meisten nicht wissen: Dies bedarf einer Zustimmung des Urhebers! Der Internet Ombudsmann empfiehlt daher: Am besten das Foto selber machen. So wird der tatsächliche Zustand der Ware viel besser ersichtlich und man muss keine Abmahnung
wegen Urheberrechtsverletzung, sprich wegen der unberechtigten Verwendung eines Fotos, befürchten.

Konsumenten, die in eine Online-Falle getappt sind oder Probleme beim Internet-Einkauf haben, erhalten vom Internet Ombudsmann kostenlose Unterstützung. Eine Anmeldung auf der Website des Internet Ombudsmann (www.ombudsmann.at) reicht bereits aus, um ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in die Wege zu leiten. In den mehr als 10 Jahren seines Bestehens hat der Internet Ombudsmann auf diesem Weg bereits tausenden Konsumenten geholfen und gleichzeitig die öffentliche Hand sowie die Gerichte massiv entlastet.

Nicht nur Problemlösung, sondern auch Beratung gehört zu den Kompetenzen des Internet Ombudsmann-Teams. Alle Anfragen rund um sicheres Einkaufen im Internet werden rasch und unkompliziert beantwortet.

Der Internet Ombudsmann ist eine von der EU-Kommission anerkannte außergerichtliche Streitschlichtungsstelle und wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie von der Bundesarbeitskammer gefördert. Die außergerichtliche Streitschlichtung und Beratung durch den Internet Ombudsmann ist für alle beteiligten Parteien kostenlos. Meldung von Beschwerde-Fällen oder allgemeine Anfragen zu E-Commerce-Themen an den Internet Ombudsmann unter www.ombudsmann.at