Mit ‘Vertragsabschluss im Internet’ getaggte Artikel

Freitag, 6. Juli 2012, von Elmar Leimgruber

EuGH: Vertragsinfos bei Internetgeschäften müssen zugestellt werden

Ein Internet-Link, der wesentliche Informationen über ein Internet-Geschäft, enthält, reicht rechtlich nicht aus. Diese Rechtsansicht der Arbeiterkammer (AK) bestätigte gestern, Donnerstag, der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die AK hatte im April 2009 gegen Content Services eine Klage wegen unlauterem Wettbewerb (UWG) eingebracht. Die Firma hat Software zum Download vermeintlich gratis angeboten. Letztlich wurden Konsumenten aber doch zur Kassa gebeten. Nach diesem Urteil müssen Konsumenten bei Vertragsabschluss im Internet wesentliche Informationen – zum Beispiel Preis, Lieferkosten, Widerrufsrecht – schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
Nach Ansicht der AK kam das Unternehmen seinen Informationspflichten nicht nach. Die AK ging daher mit einer Klage gegen Content Services vor. Content Services hat die nach den Fernabsatzbestimmungen zu erteilenden Informationen, Identität des Lieferanten, Anschrift, Eigenschaften der Ware, Preis, eventuelle Lieferkosten, Zahlungskonditionen, Widerrufsrecht, den Konsumenten bloß auf der Homepage oder per E-Mail über einen Link zur Verfügung gestellt. Die Fernabsatz-Richtlinie und die österreichischen Fernabsatzbestimmungen sehen vor, dass Konsumenten die Informationen vom Anbieter ohne ihr Zutun erhalten müssen, und zwar schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger.

Sowohl nach der Fernabsatz-Richtlinie als auch nach dem Konsumentenschutz-Gesetz muss die Übermittlung der Informationen an die Kunden im Fernabsatzgeschäft zwei grundlegende Merkmale aufweisen: Erstens muss der Kunde die Informationen “erhalten”. Dies setzt voraus, dass die Informationen dem Kunden übermittelt werden, ohne dass er in irgendeiner Weise tätig werden muss. Zweitens müssen die Informationen in zuverlässiger Weise und während eines angemessenen Zeitraums für ihn verfügbar bleiben. Nur so kann der Konsument seine Rechte geltend machen, erklärt die AK.  Der EuGH bestätigte nun die Rechtsansicht der AK: Werden die zu erteilenden Informationen bloß über einen Link auf der Homepage oder über einen Link in einem E-Mail zur Verfügung gestellt, so stellt das kein “Erhalten” der Informationen dar, wie das gefordert ist, auch der Betreiber den Homepage-Inhalt jederzeit und beliebig ändern oder löschen.