Neu: Bei Stelleninseraten muss Mindestentgelt angegeben werden

Ab sofort (März 2011) muss in jeder Stellenanzeige stehen, wie viel man im inserierten Job mindestens verdienen kann – selbst dann, wenn nur nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird. Darauf weist die Arbeiterkammer hin. Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur zur Orientierung: Zusätzliche finanzielle Einstufungskriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können dem Inserat in der Regel nicht entnommen werden. Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen, warnt die AK.

Beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der „diskriminierungsfreien Stellenausschreibung“ erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro verhängt. Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können Stellenbewerber oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen. Bis 1.1.2012 gibt es allerdings noch eine Toleranzfrist. Wer dann noch beim Inserieren “patzt”, muss mit Sanktionen rechnen.

Das Mindestentgelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif. Ist Berufserfahrung Voraussetzung für die ausgeschriebene Position, muss das klar bei der im Inserat angeführten Entlohnung enthalten sein. Und weiss der Arbeitgeber (oder die Arbeitsvermittlungsfirma) bereits zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, dass für die ausgeschriebene Position z.B. auch Zulagen zustehen, muss auch das in den Inseratentext aufgenommen werden, betont die Arbeiterkammer.

 

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