Mit ‘Leistungen’ getaggte Artikel

Donnerstag, 2. September 2010, von Elmar Leimgruber

Arbeitszeugnis darf Erlangen einer neuen Stelle nicht erschweren

Die aktuelle “Schluck die Krot net” -Aktion der AK

Ein Dienstzeugnis ist oft entscheidend, ob man eine neue Arbeitstelle erhält oder nicht und daher darf es laut Arbeiterkammer (AK) per Gesetz in Inhalt und Form nichts enthalten, was es Arbeitnehmern erschwert, einen neuen Job zu bekommen. Gerade in qualifizierten Zeugnissen kann sich aber – hinter auf den ersten Blick positiven Formulierungen – eine Botschaft verstecken, die letztendlich eine negative Wertung ermöglicht. “Mitunter sind diese Geheimcodes nur für geübte Augen zu entschlüsseln”, erklärt AK Arbeitsrechtsexperte Günter Köstelbauer und empfiehlt eine Überprüfung durch die AK.

Jeder Arbeitnehmer hat auf Verlangen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (= Endzeugnis). Die Kosten der Ausstellung hat der Arbeitgeber zu tragen. Allerdings sind Aufbau und Formulierung Sache des Arbeitgebers, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Zeugnisaussteller muss das Zeugnis unterschreiben. Arbeitnehmer haben jedoch keinen Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über die Qualität der Leistungen enthält (sgn. qualifiziertes Dienstzeugnis).

Das Gesetz sieht ein einfaches Dienstzeugnis vor, das allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit zu enthalten hat. Aus der Beschreibung der Tätigkeit muss sich der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat. Hat sich der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers während des Dienstverhältnisses geändert, sind sämtliche Tätigkeiten aufzulisten. Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessensvertreter (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer ihre Dienstzeugnisse durch die AK überprüfen lassen. Findet sich ein “Pferdefuß” darin, kann man jederzeit vom Recht Gebrauch machen, ein korrekt ausgestelltes Dienstzeugnis zu verlangen – je nach Kollektivvertragsregelung auch bis zu 30 Jahre rückwirkend.

Ein qualifiziertes Dienstzeugnis ist hier downloadbar, ein einfaches Dienstzeugnis hier.
Und hier noch die häufigsten 10 Geheimcodes und ihre Übersetzung:

1. Schulnote 1 = Superlativ, wo immer möglich
Ein uneingeschränkt positives Zeugnis spart nicht mit Superlativen: Mitarbeiter, die laut Dienstzeugnis “zur vollsten Zufriedenheit” gearbeitet haben, sind vom ehemaligen Dienstgeber mit der Note 1 bedacht worden. Alle anderen Formulierungen gelten bereits als Makel.

2. “Frau M. hat sich stets bemüht”
Klartext: Bemüht hat sie sich ja, aber das Ergebnis ist fraglich.

3. “Beim Projekt XY hat sich Herr S. mit ganzer Kraft eingesetzt… ”
Klartext: Herr S. hat sich nur bei dem einen Projekt ins Zeug gelegt.

4. “Frau L. hat sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt …”
Klartext: Der Rahmen war derartig eng, dass nur für wenige Fähigkeiten Platz war.

5. “Herr B. hat sich stets als integrative, kommunikationsstarke Persönlichkeit ins Team eingebracht”
Klartext: Vor lauter Plaudern ist er kaum mehr zum Arbeiten gekommen.

6. “Frau A. verfügte über Fachwissen und zeigte großes Selbstvertrauen”
Klartext: Große Klappe, wenig dahinter.

7. “Herr R. hat die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt”
Klartext: Ordnungsgemäß schon, aber sonst zeigte er nur wenig Eigeninitiative.

8. “Frau P. war stets mit Interesse und Begeisterung bei der Sache”
Klartext: Euphorie allein ist kein Erfolgsgarant.

9. “Herr Z. trug durch seine Geselligkeit zum guten Betriebsklima bei”
Klartext: Er tratscht viel.

10. “Frau K. setzte sich insbesondere für die Belange der Belegschaft ein”
Klartext: Eine Mitarbeiterin, die sich nicht alles gefallen lässt.