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Mittwoch, 23. Februar 2011, von Elmar Leimgruber

EU: Fahrgäste im Autobusfernverkehr erhalten mehr Rechte

Busbahnhof Wien Südtiroler Platz

Die Passagierrechte bei Reisen in Flugzeugen, der Bahn und auf Schiffen wurden bereits -wie berichtet- geklärt. Nun gibts neue Rechte auch für Benützer von internationalen Buslinien: Das Europäische Parlament im Februar 2011 beschlossen, den Fahrgästen im innereuropäischen Autobusfernverkehr ebenfalls mehr Rechte zuzusprechen. Die neuen Bestimmungen treten in zwei Jahren in Kraft; in gewissen Fällen können die Mitgliedsstaaten aber noch vier Jahre eine Befreiung erhalten, um die neuen Vorschriften voll umsetzen zu können.

Den Reisenden im Autobusfernverkehr in der Europäischen Union wird in der Zukunft auch bei der Stornierung von Busverbindungen, bei Überbelegungen und bei Verspätungen von über zwei Stunden ein Schadensersatz zustehen, nachdem das Europäische Parlament auf seiner Sitzung am 15. Februar in Straßburg die EU-Verordnung zur Regelung der Fahrgastrechte für den Busverkehr verabschiedet hat. Die Verordnung schreibt den Gesellschaften für Autobusfernverkehr bei Fahrstrecken von mehr als 250 Kilometer vor, in welchen Fällen den Fahrgästen eine Kompensation zusteht.

Bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden oder wenn die Busgesellschaft ihren Linienbus nicht sicher starten kann, kann der Fahrgast zwischen der Rückerstattung des vollen Fahrpreises und einer Alternativstrecke wählen, um sein Reiseziel zu erreichen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrgast, der über eine gültige Fahrkarte verfügt, im Bus keinen Platz mehr bekommt, wenn die Busgesellschaft eine Überbelegung zu verantworten hat.

Bietet die Gesellschaft nur eine Kostenerstattung an, hat der Fahrgast auch Schadensersatzanspruch in Höhe des halben Fahrpreises. Bei einer Fahrzeit von mehr als drei Stunden hat der Betreiber die Fahrgäste mit Speisen und Getränke zu versorgen, vorausgesetzt der Linienbus hat mehr als eineinhalb Stunden Verspätung. Bei gewissen Verspätungen oder Stornierungen hat die Busgesellschaft auch das Hotelzimmer des Fahrgastes für höchstens zwei Übernachtungen zu tragen. Von diesen Verpflichtungen werden die Gesellschaften im Falle von extremen Witterungsbedingungen und Naturkatastrophen befreit. Fahrgäste können ausserdem bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks mit einer Kompensation rechnen. Die Busgesellschaft ist verpflichtet, Schäden am Gepäck bis zu einer Höhe von 1.200 Euro zu erstatten.

Die Rechtvorschrift gewährt zudem den Gehbehinderten und den Behinderten im Allgemeinen besonderen Schutz. Falls ihre Gehhilfen und mobilitätsfördernden Gegenstände während der Reise beschädigt werden, gibt es für die dafür zustehende Schadenserstattung keine Obergrenze. Die Verordnung untersagt auch die Diskriminierung von Fahrgästen: an den Endstationen und Haltestellen haben die Liniengesellschaften den gehbehinderten Fahrgästen Hilfe zu gewähren. Das Verbot einer negativen Diskriminierung schreibt auch die unentgeltliche Beförderung der mobilitätsfördernden Ausrüstung vor. Diese Verordnung gilt auch bei Strecken von unter 250 Kilometern, ebenso wie auch die umfassende Informationder Fahrgäste sowie das Fahrgastrecht, Beschwerden einzulegen.