Mit ‘Vertragsklauseln’ getaggte Artikel

Donnerstag, 29. September 2011, von Elmar Leimgruber

Verbraucherrecht: Bankentgelte dürfen nicht inflationsangepasst werden

Banken können nicht einfach vereinbarte Entgelte inflationsanpassen oder gar nach Belieben erhöhen. Dies geht aus einem Urteil des Landesgerichts (LG) Wien hervor, das nun auch das zuständige Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Wien betätigte und damit insgesamt 17 Klauseln als gesetzwidrig einstufte. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – stellvertretend für viele weitere Banken die Bank Austria mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung der betroffenen 17 Vertragsklauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen (ABB) geklagt. Diese Klauseln waren aus Anlass des Inkrafttretens des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 von vielen Banken in Verwendung genommen worden, verstoßen aber gegen dieses Gesetz.

“Die Banken wollten u.a. vereinbarte Entgelte jährlich automatisch mit dem Verbraucherpreisindex anpassen, d.h. in der Regel erhöhen können. Das Zahlungsdienstegesetz sieht solche Preisänderungsklauseln aber nur bei vereinbarten Zinsen und Wechselkursen als zulässig an. In allen anderen Fällen – etwa den Entgelten für Girokonten – muss die Bank die Änderung dem Kunden mitteilen, der sodann widersprechen kann”, illustriert Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, einen wesentlichen Punkt in den umstrittenen Klauseln. “Damit stehen die Entgeltänderungen stärker im Wettbewerb – eine Erhöhung kann zum Bankwechsel des Kunden führen.” Zu dieser Klausel hat der OGH bereits im Zuge einer weiteren Verbandsklage des VKI gegen die BAWAG P.S.K. Stellung genommen und diese als gesetzwidrig beurteilt.

Eine weitere Klausel ist dem Gericht im Lichte des Zahlungsdienstegesetzes zu weit gefasst: Diese besagt, dass Kunden “alle auf Grund der Geschäftsverbindung entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen” zu tragen hätten. Zusätzliche Entgelte für Nebenleistungen dürfen allerdings nur in einigen wenigen im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen (§ 27 Abs 3 ZaDiG) verlangt werden – und nicht als “Aufwandersatz” getarnt werden.

Das Urteil ist (da noch nicht vom Obersten Gerichtshof behandelt) nicht rechtskräftig. Die Revision wäre für die Bank Austria prinzipiell möglich. “Wir appellieren jedoch an die Banken, die betroffenen 17 Klauseln rasch gesetzeskonform umzugestalten, anstatt über mehrere Jahre hinweg Prozesse zu führen. Dies würde nicht nur im Sinne der Kunden, sondern auch der Banken, zu einem Mehr an Rechtssicherheit beitragen”, betont Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Das Urteil und sämtliche betroffene Klauseln sind online zu finden.