Mit ‘Sanktionen’ getaggte Artikel

Dienstag, 1. März 2011, von Elmar Leimgruber

Neu: Bei Stelleninseraten muss Mindestentgelt angegeben werden

Ab sofort (März 2011) muss in jeder Stellenanzeige stehen, wie viel man im inserierten Job mindestens verdienen kann – selbst dann, wenn nur nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird. Darauf weist die Arbeiterkammer hin. Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur zur Orientierung: Zusätzliche finanzielle Einstufungskriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können dem Inserat in der Regel nicht entnommen werden. Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen, warnt die AK.

Beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der „diskriminierungsfreien Stellenausschreibung“ erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro verhängt. Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können Stellenbewerber oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen. Bis 1.1.2012 gibt es allerdings noch eine Toleranzfrist. Wer dann noch beim Inserieren “patzt”, muss mit Sanktionen rechnen.

Das Mindestentgelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif. Ist Berufserfahrung Voraussetzung für die ausgeschriebene Position, muss das klar bei der im Inserat angeführten Entlohnung enthalten sein. Und weiss der Arbeitgeber (oder die Arbeitsvermittlungsfirma) bereits zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, dass für die ausgeschriebene Position z.B. auch Zulagen zustehen, muss auch das in den Inseratentext aufgenommen werden, betont die Arbeiterkammer.

 

Freitag, 7. Januar 2011, von Elmar Leimgruber

Südtirol sagt: Pfiat Enk Plastiksackeln

Aus für Plastik-Tüten in Südtirol

Seit 1. Jänner 2011 dürfen in Italien und so auch in Südtirol keine Kunststoff-Einkaufstaschen bzw. Nylontaschen (Sackerln, Tüten) mehr hergestellt, vertrieben, verkauft, ausgegeben oder benutzt werden. Dies hat der italienische Ministerrat -der europäischen Norm EN 13432 folgend- unlängst beschlossen. Händler können jedoch die Restbestände, die bis 31.12.2010 in den Betrieben gelagert waren, aufbrauchen und an die Konsumenten ausgeben können – allerdings ohne jeglichen Aufpreis, also kostenlos, wie der Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol (hds) mitteilt.

Ob und wie scharf eventuelle Sanktionen zu befürchten sind, ist bislang noch nicht bekannt. Der hds bemängelt zudem den Umstand, dass es derzeit immer noch keine Durchführungsverordnung gibt und dass das Ministerium die Informationen regelrecht in letzter Sekunde herausgibt. Zudem hatte die Regierung vor Einführung noch eine großangelegte Informationskampagne angekündigt.

Die künftigen (Einkaufs)taschen müssen laut hds die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • biologisch abbaubar, d.h. metabolische Umwandlung des kompostierfähigen Materials in Kohlendioxid.
  • Zerfall, d. h. die Aufsplitterung in unsichtbare Teile im Endmüll (Abwesenheit von optischer Kontamination)
  • Niedere Schwermetallwerte und Abwesenheit von negativen Effekten auf die Qualität des Komposts (z.B. Reduzierung des agronomischen Wertes und zu erwartende ökotoxikologische Effekte für das Wachstum von Pflanzen)
Samstag, 28. August 2010, von Elmar Leimgruber

Italien verschärft Strafen für Raser und Alk-Sünder

Alkohol-Promille-Testgerät


Italien, das Lieblingsurlaubsland österreichischer Autoreisender hat mitten in der sommerlichen Hochsaison die Verkehrsstrafen verschärft, informiert Gerald Kumnig, Leiter der ARBÖ-Rechtsabteilung. Für Touristen relevant sind vor allem die höheren Strafen für Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte, sowie für Lenker von Motorrädern und Mopeds. Für italienische Lenker wurden dagegen einige Schlupflöcher eröffnet.

Die neuen Strafen im Detail: Wer das Tempolimit auf der Autobahn um 40 bis 60 km/h übertritt, zahlt 500 Euro statt bisher 370 Euro. Sind es gar 60 km/h muss man 779 Euro zahlen statt bisher 500 Euro. Die Geldstrafen für geringfügigere Tempoüberschreitungen auf Italiens Autobahnen bleiben unverändert: 38 Euro bis zu 10 km/h und 155 Euro, wenn das Limit um 10 bis 40 km/h überschritten wird.

Auf den Autobahnen bekommt man in den Autobahn-Shops zwischen 22 Uhr und 6 Uhr in der Früh keinerlei Alkohol mehr zu kaufen (bisher war nur das Ausschenken von Alkoholika verboten, nicht jedoch der Verkauf). In jeder Bar (auch außerhalb der Autobahnen) darf ab drei Uhr (statt bisher zwei Uhr) in der Früh kein Alkohol mehr ausgeschenkt werden. Dafür müssen die Wirte den Gästen einen funktionierenden Alkomaten zur Verfügung stellen, damit sie ihren Promillestand feststellen können.

Bei einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,8 und 1,5 Promille müssen Lenker in Italien 800 Euro zahlen, verlieren für ein halbes bis ganzes Jahr den Führerschein und verlieren 10 Führerscheinpunkte. Zudem droht ihnen 6 Monate Arrest. Für Führerscheinneulinge (unter 21 Jahre oder erst seit 3 Jahren den Führerschein) gilt bei Alkoholisierung 0,0 Promille, also ein absolutes Alkoholverbot, genauso wie für alle, die beruflich bedingt ein Fahrzeug lenken (Lkw-Fahrer, Taxi-Fahrer usw.). Wer dagegen verstößt muss 155 Euro zahlen, bei einem Unfall sogar 310 Euro. Bei Verstößen gegen Alkoholisierung sind die Sanktionen für Führerscheinneulinge um ein Drittel höher, als für alle anderen Lenker (mehr Strafe, längerer Führerscheinentzug, längere Haft). Handelt es sich dabei um Moped- oder Motorradfahrer wird bei diesem Alkoholisierungsgrad auch noch das Moped bzw. Motorrad für immer beschlagnahmt und versteigert (sofern der Lenker auch Eigentümer ist).

“Wer ein frisiertes Leichtmotorrad (=Moped und Motorrad bis 125ccm) fährt, muss nun 398 Euro Strafe zahlen und sein Leichtmotorrad 60 Tage lang stehen lassen. Für diese zwei Monat muss man auch noch für die Aufbewahrung bezahlen”, so der ARBÖ-Verkehrsjurist.

Gleichzeitig mit diesen Verschärfungen hat die italienischen Regierung in Rom für italienische Lenker einige Schlupflöcher aufgetan: Wem der Führerschein gesperrt wurde, kann ihn künftig trotzdem für einige Stunden täglich benutzen, etwa für den Weg zur Arbeit. Eine Kontrolle wird dadurch laut ARBÖ in der Praxis sehr erschwert und die drastische Führerscheinentzugsdauer wieder etwas entschärft. Zudem wird es für Kleinverdiener möglich sein, die Geldstrafen in Raten zu bezahlen.

Mittwoch, 28. Juli 2010, von Elmar Leimgruber

Autobahn-Vignette 2011 wird mango und teurer

Die Autobahnvignette 2011
Foto: Asfinag

Auf die fliederfarbene Vignette 2009 folgt “mango” als Farbgebung für die Vignette 2011. Die neue Vignette wird an den harmonischen Verbraucherpreisindex (HVPI) angepasst und kostet im kommenden Jahr um 0,4 Prozent, also um 30 Cent mehr, wie die Asfinag mitteilt. Wie gewohnt wird das Pickerl demnach rechtzeitig ab Ende November 2010 bei allen Asfinag Vertriebspartnern im In- und Ausland erhältlich sein.

Die Preise im Detail:
Neue Tarife 2011 für Pkw (alle Kfz bis 3,5t hzG):

10-Tages-Vignette: EUR 7,90 (2010: 7,90)
2-Monats-Vignette: EUR 23,00 (2010: 22,90)
Jahresvignette: EUR 76,50 (2010: 76,20)

Neue Tarife 2011 für Motorräder:

10-Tages-Vignette: EUR 4,50 (2010: 4,50)
2-Monats-Vignette: EUR 11,50 (2010: 11,50)
Jahresvignette: EUR 30,50 (2010: 30,40)

Die Asfinag ist nach eigenen Angaben ein zu 100 % nutzerfinanziertes Unternehmen. Wie alle Mauteinnahmen so werden demnach auch die Vignetteneinnahmen ausschließlich in Bau, Betrieb und Sicherheit des hochrangigen Straßennetzes in Österreich investiert. Für die Kunden stehen
derzeit in etwa 2.180 Strecken-km im Autobahnen- und Schnellstraßennetz zur Verfügung.

Ähnlich den Geldscheinen verfügen sämtliche österreichischen Vignettentypen über ein zweidimensionales Hologramm. Dieses Sicherheitsmerkmal dient als Hauptschutz gegen Produktfälschungen. Im Kalenderjahr 2009 wurden insgesamt rund 22,1 Mio. Stück Vignetten verkauft, die Vignettenerlöse beliefen sich auf in etwa 340 Mio. Euro.

Liegt im Zuge einer Überprüfung eine Missachtung aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Mautentrichtung (z.B. Nichtanbringung einer gültigen Vignette an der Windschutzscheibe) vor, so erfolgt unmittelbar vor Ort die Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut in Höhe von EUR 120,- (inkl. USt.) für mehrspurige Kfz bzw. EUR 65,- (inkl. USt.) für einspurige Kfz. Bei Vignettenmanipulation beträgt die Ersatzmautzahlung jeweils das Doppelte der Ersatzmaut. Fahrzeuglenker, die die Ersatzmaut nicht bezahlen, müssen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden. Der Strafrahmen im Verwaltungsverfahren liegt dann bei mind. EUR
300,-, so die Asfinag.