Mit ‘Konsumentenrechte’ getaggte Artikel

Freitag, 1. Februar 2013, von Elmar Leimgruber

Mehr Konsumentenrechte für Bahnfahrer

Nach mehr Rechten für Bus- und Flugreisende (obwohl der “Übergepäck”-Missbrauch durch die Fluglinien nach wie vor unsanktioniert ist) beginnen ab 1. Juli bessere Konsumenten-Rechte auch für Bahnfahrer, zumindest in Österreich. Wie die Arbeiterkammer (AK) mitteilt, gibt es dann unter anderem bessere Entschädigungen bei Unpünktlichkeit sowie bekommen mehr Einspruchmöglichkeiten bei Bestrafung wegen Schwarzfahrens.

Entscheidend für die Entschädigung der Jahreskartenkunden ist der Pünktlichkeitsgrad der Bahn-Unternehmen. Hier hat der Gesetzgeber jetzt die Latte im Sinne der Bahnfahrer und Bahnfahrerinnen hoch gelegt, auf mindestens 95 Prozent. Wenn eine Zugverbindung über einen Zeitraum von einem Monat weniger als zu 95 Prozent pünktlich ist, hat der Kunde oder die Kundin Anspruch auf Entschädigung. Bisher gibt es bei Zeitkarten eine Entschädigung bei unpünktlichen Zügen nur für Jahreskartenkunden. Künftig muss die Bahn Unternehmen bei Verspätungen auch Entschädigungen für Monats- oder Wochenkarten-Besitzer gewähren.

Zudem: Nicht nur die Eisenbahnunternehmen, sondern auch die Verkehrsverbünde und die Stellen, die die Jahreskarten verwalten, müssen die Fahrgäste informieren und für eine kundenfreundliche Abwicklung der Fahrpreisentschädigung sorgen. Fahrgäste müssen spätestens ab 1. Jänner 2014 via Internet darüber informiert werden, ob der monatliche Pünktlichkeitsgrad vom jeweiligen Bahnunternehmen auch erreicht wurde.

Außerdem neu: Bahnfahrer, die Einspruch gegen eine Zahlung fürs Schwarzfahren erheben, weil sie etwa in den falschen Zug gestiegen sind oder wegen Problemen mit dem Fahrkartenautomaten keine Fahrkarte lösen konnten, bekommen mehr Rechte: Ab 1. Juli 2013 müssen diese Einsprüche inhaltlich beantwortet werden, bevor weitere Schritte unternommen werden. Generell gilt bei säumigen Zahlern: Eine Mahnung muss der Einleitung eines teuren Inkassoverfahrens vorausgehen.

Und auch die Schienen-Control bekommt mehr Kompetenzen als Wächterin der Fahrgastrechte. Ihr müssen die Bahnunternehmen und Verkehrsverbünde nicht nur wie bisher die Entschädigungsbedingungen vorlegen sondern auch die gesamten Beförderungsbedingungen. Die Schienen-Control kann diese auf Einhaltung des rechtlichen Rahmens prüfen, hin prüfen.

Mittwoch, 10. Oktober 2012, von Elmar Leimgruber

EU plant Verbesserung von “außergerichtlichen” Konsumentenrechten

In Zukunft soll es nach den Plänen der EU für Konsumenten viel einfacher werden, auch über außergerichtliche Schlichtungsstellen zu seinem Recht zu kommen. Wer Probleme mit einem Vertragsunternehmen beim Kauf eines mangelhaften Produkts hat, weil das Unternehmen die Gewährleistungsansprüche nicht erfüllt, soll nach den Plänen der EU künftig schneller seine Rechte wahren können.

Der EU-Entwurf hat aber einige Mängel und muss daher nachgebessert werden, fordert die Arbeiterkammer (AK):

- Die Schlichtungsstellen müssen wirklich unabhängig sein und dürfen nicht von Unternehmen selbst oder Branchenverbänden eingerichtet werden.
-Die Ansprüche der Konsumenten dürfen nicht verjähren – der Weg zum Gericht muss gewahrt bleiben.
- Auch die Informationspflicht der Unternehmen bleibt auf der Strecke. Die Unternehmen müssen laut Entwurf nur dann über die verfügbaren Schlichtungsstellen informieren, wenn sie sich einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren unterwerfen. Wer aber eine außergerichtliche Streitlösung sucht, dem muss trotzdem der Gang zum Gericht offen bleiben. Dazu ist es notwendig, dass mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens die strittigen Ansprüche nicht verjähren.

Die Mitgliedsstaaten sollen laut AK zur Schaffung von außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (ADR) verpflichtet werden. Zusätzlich soll noch eine Online-Plattform geschaffen werden, an die sich VerbraucherInnen wenden können, um an die richtige Schlichtungsstelle zu gelangen. Ausgenommen davon sollen nur Verträge über Gesundheitsdienstleistungen und Fort- und Weiterbildung sein, wenn sie staatlich finanziert werden.

 

Dienstag, 20. April 2010, von Elmar Leimgruber

Passagierrechte im Zusammenhang mit aktuellen Flugausfällen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) weist online auf die folgenden Konsumentenrechte und Passagierrechte im Zusammenhang mit durch die Vulkanasche bedingten ausgefallenen Flügen und Urlauben hin:

Passagiere haben Anspruch auf Erstattung von Flugpreis oder anderweitige Beförderung; kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichsleistung.In großen Teilen Europas wird derzeit der Flugraum wegen Gefährdungen durch Vulkanasche aus dem Vulkan unter dem Eyjafjalla-Gletscher auf Island gesperrt. Das führt zur Annulierung von Flügen. Der VKI stellt klar, welche Ansprüche von Flugpassagieren nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU und nach dem Konsumentenschutzgesetz geltend gemacht werden können.

Nur-Flug-Reisen:

Das ausführende Luftfahrtunternehmen (= jenes Unternehmen, das die Flugleistung tatsächlich erbringt / zB Buchung: Delta Air Ausführung: KLM = KLM ist Ansprechparrtner ist Ansprechpartner. Anspruchsgrundlage ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004). Diese Verordnung gilt für Flüge von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates (egal wohin) und für Flüge aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU. Hin- und Rückflug gelten als zwei verschiedene Flüge!

Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des Flugpreises (zahlbar binnen 7 Tagen) oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.

Was unter “anderweitiger Beförderung” (nur Umbuchung auf späteren Flug oder auch Bus oder Bahn) und “frühestmöglich” genau zu verstehen ist, ist leider umstritten. Im Streitfall bitte alle Auslagen genau dokumentieren – der VKI kann dann Musterprozesse prüfen.

Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder e-mails).

Dagegen steht – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (Vulkanasche – Sperre des Luftraumes) zurückgeht – keine darüberhinausgehende Ausgleichsleistung zu.

Der Verein für Konsumenteninformation informiert auf http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/?id=158 ausführlich über Fluggastrechte.

Pauschalreisen:

Hat man eine Pauschalreise (Flug und Hotel) gebucht, ist – in erster Linie – der Reiseveranstalter Ansprechpartner. Auch der Reiseveranstalter muss im Fall der Absage der Reise den Reisepreis zurückzahlen; zu darüberhinausgehendem Schadenersatz ist er – mangels Verschulden – nicht verpflichtet.

Wenn der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben wird, stellt sich die Frage, ob man das als Kunde akzeptieren muss, oder ob diese Leistungsänderung zum kostenlosen Vertragsrücktritt berechtigt.
Hier stellt das Konsumentenschutzgesetz darauf ab, ob die Änderung sachlich gerechtfertigt und insbesondere ob sie geringfügig ist. Das hängt vom Einzelfall ab. (Verkürzt sich ein Wochenendtrip um einen Tag, dann ist das sicher nicht mehr geringfügig. Bei einer 3-Wochen-Badereise wird ein Tag uU als geringfügig anzusehen sein.)

Erklärt der Reiseveranstalter eine Leistungsänderung und man will (oder kann, weil geringfügig) nicht zurücktreten, dann sollte man dennoch klarstellen, dass man der Änderung nicht zustimmt, aber am Vertrag festhält und in der Folge Gewährleistung (Preisminderung) verlangen wird.

Im Bereich der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter an der Nichterbringung seiner Leistung ein Verschulden trifft oder – wie hier – nicht.

Ansprüche allein aus der Absage des Fluges (Rückzahlung Flugpreis oder anderweitige Beförderung) kann der Reisende auch – nach der Fluggastrechte-Verordnung – gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. Er muss sich dies aber bei vertraglichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter anrechnen lassen.

Getrennte Buchungen Flug / Hotel:

Hat man neben einem Flug (siehe oben) getrennt davon auch ein Hotel gebucht, stellt sich die Frage, ob man diese Hotel-Buchung kostenlos stornieren kann. Das hängt vom Einzelfall und von den Geschäftsbedingungen des Hotels ab. Grundsatz ist aber, dass die Anreise nicht Leistungsinhalt ist und der Hotelier dafür daher nicht einzustehen hat; der Reisende muss also mit einer Stornogebühr rechnen.

Beispiel 1: Getrennte Buchung von Flug Wien – Paris und Hotel in Paris. Der Flug wird abgesagt. Das Hotel in Paris wird Stornogebühr verrechnen können, weil man auch mit dem Zug nach Paris fahren kann.

Beispiel 2: Ein Lawinenabgang verhindert die einzige Zufahrt zum Hotel. Hier muss der Reisende – nach den österreichischen Hotelvertragsbedingungen – die Tage der verhinderten Anreise nicht bezahlen. Wird diese aber binnen 3 Tagen wieder möglich, dann muss man den Rest des Aufenthaltes doch zahlen.

Im Fall von “höherer Gewalt” (hier Sperre des Luftraumes wegen Vulkanasche) hat man gegen die Fluglinie keinen Anspruch auf Schadenersatz der frustrierten Hotelkosten.

Reiseversicherungen:

Ausfälle von Flügen wegen höherer Gewalt sind leider kein versichertes Risiko in den gängigen Reiseversicherungen.

Arbeitsrecht – Versäumung von Arbeitstagen

Wir verweisen dazu auf die Beratung von Arbeiterkammer und Gewerkschaft.