Mit ‘Kollektivvertrag’ getaggte Artikel

Mittwoch, 23. Januar 2013, von Elmar Leimgruber

Arbeiterkammer (AK) gegen EU-Parlament: Grundversorgung muss in Öffentlicher Hand bleiben

Wasserversorgung und soziale Dienste müssen in Öffentlicher Hand bleiben. Auf diesem Standpunkt steht die österreichische Arbeiterkammer (AK) und kritisiert entsprechende Privatisierungspläne durch das EU-Parlament. „Der Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen darf nicht zugestimmt werden“, sagt AK Präsident Herbert Tumpel zur Abstimmung im Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments am 24. Jänner über eine Richtlinie, mit der europaweite Regeln für die Vergabeverfahren von Dienstleistungskonzessionen geschaffen werden. Das Problem: Öffentliche Dienstleistungen sind im Entwurf nicht ausgenommen. Für die AK ebnet die Richtlinie dadurch den Weg zur Privatisierung der Grundversorgung.

In einem Schreiben an die EU-Abgeordneten im Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz appellieren AK und ÖGB (Österreichischer Gwerkschaftsbund), gegen die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie zu stimmen. Die bisher von mehreren Fraktionen ausverhandelten Kompromisstexte gehen für die AK nicht weit genug. Sollte die Richtlinie nicht abgelehnt werden, müssten zumindest Daseinsvorsorge und soziale Dienstleistungen gänzlich ausgenommen werden.

In der Vergangenheit hat sich der Verkauf des ‚Tafelsilbers‘ meist als schlechtes Geschäft für Städte, Gemeinden und Bürgerinnen und Bürger herausgestellt, so Tumpel. Er spricht sich deshalb deutlich für die Ablehnung der Richtlinie aus. „Trinkwasser, Gesundheit und soziale Dienstleistungen: Bereiche wie diese müssen leistbar und flächendeckend zugänglich sein. Privatisierungen führen aber regelmäßig zu Qualitätsverschlechterungen, steigenden Preisen sowie Verschlechterungen im Arbeitsrecht und niedrigeren Einkommen.“

Zahlreiche Änderungsanträge von EU-Abgeordneten zeigen, dass der Kommissionsvorschlag bereits auf Widerstand stößt. Für die AK gehen die von mehreren Parlamentsfraktionen verhandelten Kompromisse aber nicht weit genug. Sollte die Richtlinie beschlossen werden, muss aus Sicht der AK mindestens dafür gesorgt werden, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gänzlich davon ausgenommen sind.

Das betrifft insbesondere die Bereiche Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallbeseitigung, Gesundheitswesen, soziale Dienstleistungen, soziale Sicherheit, Bildung, Bahn und öffentlichen Nahverkehr (Öffis), kommunale Dienstleistungen, Kultur und Kulturförderung sowie audiovisuelle Medien. Auch soziale Dienstleistungen wie Rettungs- und Krankentransportdienste und Dienstleistungen der Feuerwehren sollen zur Gänze vom Beschluss ausgeklammert werden, fordert die Arbeiterkammer.

Kritik übt die AK auch an der öffentlichen Auftragsvergabe. Hier sollen soziale, ökologische und qualitative Kriterien mehr Gewicht bekommen. Außerdem sollen nationale Arbeits-, Sozial- und Kollektivvertragsvorschriften eingehalten werden. Gefordert wird auch eine Beschränkung der Subunternehmerkette: Der Brief an die EU-Abgeordneten von AK und ÖGB steht hier als Download zur Verfügung.

Dienstag, 1. März 2011, von Elmar Leimgruber

Neu: Bei Stelleninseraten muss Mindestentgelt angegeben werden

Ab sofort (März 2011) muss in jeder Stellenanzeige stehen, wie viel man im inserierten Job mindestens verdienen kann – selbst dann, wenn nur nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird. Darauf weist die Arbeiterkammer hin. Die ausgeschriebene Entlohnung dient allerdings nur zur Orientierung: Zusätzliche finanzielle Einstufungskriterien wie Berufserfahrung und Vordienstzeiten können dem Inserat in der Regel nicht entnommen werden. Entspricht ein Inserat diesen Kriterien nicht, gibt es Sanktionen, warnt die AK.

Beim erstmaligen Verstoß gegen das Gebot der „diskriminierungsfreien Stellenausschreibung“ erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Wiederholungsfall wird eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro verhängt. Den Antrag auf Verhängung einer Strafe können Stellenbewerber oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft stellen. Bis 1.1.2012 gibt es allerdings noch eine Toleranzfrist. Wer dann noch beim Inserieren “patzt”, muss mit Sanktionen rechnen.

Das Mindestentgelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif. Ist Berufserfahrung Voraussetzung für die ausgeschriebene Position, muss das klar bei der im Inserat angeführten Entlohnung enthalten sein. Und weiss der Arbeitgeber (oder die Arbeitsvermittlungsfirma) bereits zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, dass für die ausgeschriebene Position z.B. auch Zulagen zustehen, muss auch das in den Inseratentext aufgenommen werden, betont die Arbeiterkammer.

 

Donnerstag, 2. September 2010, von Elmar Leimgruber

Arbeitszeugnis darf Erlangen einer neuen Stelle nicht erschweren

Die aktuelle “Schluck die Krot net” -Aktion der AK

Ein Dienstzeugnis ist oft entscheidend, ob man eine neue Arbeitstelle erhält oder nicht und daher darf es laut Arbeiterkammer (AK) per Gesetz in Inhalt und Form nichts enthalten, was es Arbeitnehmern erschwert, einen neuen Job zu bekommen. Gerade in qualifizierten Zeugnissen kann sich aber – hinter auf den ersten Blick positiven Formulierungen – eine Botschaft verstecken, die letztendlich eine negative Wertung ermöglicht. “Mitunter sind diese Geheimcodes nur für geübte Augen zu entschlüsseln”, erklärt AK Arbeitsrechtsexperte Günter Köstelbauer und empfiehlt eine Überprüfung durch die AK.

Jeder Arbeitnehmer hat auf Verlangen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (= Endzeugnis). Die Kosten der Ausstellung hat der Arbeitgeber zu tragen. Allerdings sind Aufbau und Formulierung Sache des Arbeitgebers, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Zeugnisaussteller muss das Zeugnis unterschreiben. Arbeitnehmer haben jedoch keinen Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über die Qualität der Leistungen enthält (sgn. qualifiziertes Dienstzeugnis).

Das Gesetz sieht ein einfaches Dienstzeugnis vor, das allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit zu enthalten hat. Aus der Beschreibung der Tätigkeit muss sich der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat. Hat sich der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers während des Dienstverhältnisses geändert, sind sämtliche Tätigkeiten aufzulisten. Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessensvertreter (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer ihre Dienstzeugnisse durch die AK überprüfen lassen. Findet sich ein “Pferdefuß” darin, kann man jederzeit vom Recht Gebrauch machen, ein korrekt ausgestelltes Dienstzeugnis zu verlangen – je nach Kollektivvertragsregelung auch bis zu 30 Jahre rückwirkend.

Ein qualifiziertes Dienstzeugnis ist hier downloadbar, ein einfaches Dienstzeugnis hier.
Und hier noch die häufigsten 10 Geheimcodes und ihre Übersetzung:

1. Schulnote 1 = Superlativ, wo immer möglich
Ein uneingeschränkt positives Zeugnis spart nicht mit Superlativen: Mitarbeiter, die laut Dienstzeugnis “zur vollsten Zufriedenheit” gearbeitet haben, sind vom ehemaligen Dienstgeber mit der Note 1 bedacht worden. Alle anderen Formulierungen gelten bereits als Makel.

2. “Frau M. hat sich stets bemüht”
Klartext: Bemüht hat sie sich ja, aber das Ergebnis ist fraglich.

3. “Beim Projekt XY hat sich Herr S. mit ganzer Kraft eingesetzt… ”
Klartext: Herr S. hat sich nur bei dem einen Projekt ins Zeug gelegt.

4. “Frau L. hat sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt …”
Klartext: Der Rahmen war derartig eng, dass nur für wenige Fähigkeiten Platz war.

5. “Herr B. hat sich stets als integrative, kommunikationsstarke Persönlichkeit ins Team eingebracht”
Klartext: Vor lauter Plaudern ist er kaum mehr zum Arbeiten gekommen.

6. “Frau A. verfügte über Fachwissen und zeigte großes Selbstvertrauen”
Klartext: Große Klappe, wenig dahinter.

7. “Herr R. hat die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt”
Klartext: Ordnungsgemäß schon, aber sonst zeigte er nur wenig Eigeninitiative.

8. “Frau P. war stets mit Interesse und Begeisterung bei der Sache”
Klartext: Euphorie allein ist kein Erfolgsgarant.

9. “Herr Z. trug durch seine Geselligkeit zum guten Betriebsklima bei”
Klartext: Er tratscht viel.

10. “Frau K. setzte sich insbesondere für die Belange der Belegschaft ein”
Klartext: Eine Mitarbeiterin, die sich nicht alles gefallen lässt.