Mit ‘Fahrgastrechte’ getaggte Artikel

Sonntag, 11. August 2013, von Elmar Leimgruber

Mehr Rechte für Bahnfahrer – Infofolder

Seit Anfang Juli gelten in Österreich verbesserte Fahrgastrechte auch für Bahnfahrer. Darauf weist die staatliche Schlichtungsstelle Schienen-Control hin. Die Schienen-Control teilt Fahrgästen österreichweit mit wann Tickets erstattet werden, wie sie zu ihrer Verspätungsentschädigung kommen und was bei Strafen gilt. Anlässlich neuer und verbesserter gesetzlicher Regelungen in Österreich, die seit 1. Juli 2013 gelten, informiert die Schienen-Control Bahn-Fahrgäste zudem in einem Folder über ihre aktuellen Rechte und Pflichten.

Die unabhängige Schlichtungsstelle der Schienen-Control hilft Fahrgästen in ungeklärten Streitfällen eine außergerichtliche Einigung mit dem betroffenen Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund zu erzielen. Für Bahnreisende gibt es seit Ende 2009 einen Schutz durch Passagierrechte. Erstmals verankert wurde damit beispielsweise der Anspruch auf Entschädigung bei Zugverspätungen.

Neu seit Anfang Juli: Fahrgäste, die z. B. ihre Monatskarte nicht für die volle Dauer benötigen oder ein Ticket durch einen Zugausfall nicht nützen konnten, haben nun das Recht auf Rückgabe und anteilige Kostenerstattung. Im Folder werden die Erstattungsbedingungen erläutert.

Wenn ein Fahrgast eine Strafzahlung, z. B. wegen eines falsch gekauften Tickets oder eines vergessenen Freifahrtausweises, nicht zahlt, muss das Bahnunternehmen bzw. der Verkehrsverbund zuerst begründete Einsprüche beantworten und mahnen bevor ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird. Der Folder berichtet auch, dass Fahrgäste bei einem nachträglichen Ticketnachweis durch das Gesetz ein Anrecht auf Reduzierung der Strafe haben.

Die Schienen-Control bietet im Folder unter anderem einen Überblick über die Entschädigungsregelungen bei Verspätungen. Markant ist beispielsweise: 95 Prozent der Regionalzüge müssen pünktlich am Ziel sein, sonst erhalten Jahreskartenbesitzer eine Entschädigung. Das neue Fahrgastrechtegesetz gibt allen Bahnunternehmen diesen Pünktlichkeitswert im Regionalverkehr verbindlich vor. Hinweis: Fahrgäste müssen sich bei einer Neuanmeldung bzw. Verlängerung ihrer Jahreskarte im System anmelden, d. h. der Datenübermittlung zwischen Verkehrsverbund und Bahnunternehmen ausdrücklich zustimmen sowie die benützte Strecke bekanntgeben, damit am Ende der Laufzeit der Jahreskarte eine Verspätungsentschädigung ausgezahlt wird. Fahrgäste mit Wochen- und Monatskarten können erstmalig ebenfalls Entschädigungen beanspruchen.

Die Schienen-Control legt den Folder mit Informationen zur Schlichtungsstelle, zu den Fahrgastrechten und zu den Beschwerdeabteilungen der Bahnunternehmen sowie Verkehrsverbünde nun kostenlos in ganz Österreich auf. Erhältlich ist er bei vielen österreichischen Bahnunternehmen und Verkehrsverbünden, bei den Arbeiterkammern in allen Bundesländern, beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) und beim Europäischen Verbraucherzentrum Österreich sowie beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Außerdem ist der Folder hier downloadbar und kann kostenfrei unter office@schienencontrol.gv.at bestellt werden.

Freitag, 1. Februar 2013, von Elmar Leimgruber

Mehr Konsumentenrechte für Bahnfahrer

Nach mehr Rechten für Bus- und Flugreisende (obwohl der “Übergepäck”-Missbrauch durch die Fluglinien nach wie vor unsanktioniert ist) beginnen ab 1. Juli bessere Konsumenten-Rechte auch für Bahnfahrer, zumindest in Österreich. Wie die Arbeiterkammer (AK) mitteilt, gibt es dann unter anderem bessere Entschädigungen bei Unpünktlichkeit sowie bekommen mehr Einspruchmöglichkeiten bei Bestrafung wegen Schwarzfahrens.

Entscheidend für die Entschädigung der Jahreskartenkunden ist der Pünktlichkeitsgrad der Bahn-Unternehmen. Hier hat der Gesetzgeber jetzt die Latte im Sinne der Bahnfahrer und Bahnfahrerinnen hoch gelegt, auf mindestens 95 Prozent. Wenn eine Zugverbindung über einen Zeitraum von einem Monat weniger als zu 95 Prozent pünktlich ist, hat der Kunde oder die Kundin Anspruch auf Entschädigung. Bisher gibt es bei Zeitkarten eine Entschädigung bei unpünktlichen Zügen nur für Jahreskartenkunden. Künftig muss die Bahn Unternehmen bei Verspätungen auch Entschädigungen für Monats- oder Wochenkarten-Besitzer gewähren.

Zudem: Nicht nur die Eisenbahnunternehmen, sondern auch die Verkehrsverbünde und die Stellen, die die Jahreskarten verwalten, müssen die Fahrgäste informieren und für eine kundenfreundliche Abwicklung der Fahrpreisentschädigung sorgen. Fahrgäste müssen spätestens ab 1. Jänner 2014 via Internet darüber informiert werden, ob der monatliche Pünktlichkeitsgrad vom jeweiligen Bahnunternehmen auch erreicht wurde.

Außerdem neu: Bahnfahrer, die Einspruch gegen eine Zahlung fürs Schwarzfahren erheben, weil sie etwa in den falschen Zug gestiegen sind oder wegen Problemen mit dem Fahrkartenautomaten keine Fahrkarte lösen konnten, bekommen mehr Rechte: Ab 1. Juli 2013 müssen diese Einsprüche inhaltlich beantwortet werden, bevor weitere Schritte unternommen werden. Generell gilt bei säumigen Zahlern: Eine Mahnung muss der Einleitung eines teuren Inkassoverfahrens vorausgehen.

Und auch die Schienen-Control bekommt mehr Kompetenzen als Wächterin der Fahrgastrechte. Ihr müssen die Bahnunternehmen und Verkehrsverbünde nicht nur wie bisher die Entschädigungsbedingungen vorlegen sondern auch die gesamten Beförderungsbedingungen. Die Schienen-Control kann diese auf Einhaltung des rechtlichen Rahmens prüfen, hin prüfen.

Mittwoch, 23. Februar 2011, von Elmar Leimgruber

EU: Fahrgäste im Autobusfernverkehr erhalten mehr Rechte

Busbahnhof Wien Südtiroler Platz

Die Passagierrechte bei Reisen in Flugzeugen, der Bahn und auf Schiffen wurden bereits -wie berichtet- geklärt. Nun gibts neue Rechte auch für Benützer von internationalen Buslinien: Das Europäische Parlament im Februar 2011 beschlossen, den Fahrgästen im innereuropäischen Autobusfernverkehr ebenfalls mehr Rechte zuzusprechen. Die neuen Bestimmungen treten in zwei Jahren in Kraft; in gewissen Fällen können die Mitgliedsstaaten aber noch vier Jahre eine Befreiung erhalten, um die neuen Vorschriften voll umsetzen zu können.

Den Reisenden im Autobusfernverkehr in der Europäischen Union wird in der Zukunft auch bei der Stornierung von Busverbindungen, bei Überbelegungen und bei Verspätungen von über zwei Stunden ein Schadensersatz zustehen, nachdem das Europäische Parlament auf seiner Sitzung am 15. Februar in Straßburg die EU-Verordnung zur Regelung der Fahrgastrechte für den Busverkehr verabschiedet hat. Die Verordnung schreibt den Gesellschaften für Autobusfernverkehr bei Fahrstrecken von mehr als 250 Kilometer vor, in welchen Fällen den Fahrgästen eine Kompensation zusteht.

Bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden oder wenn die Busgesellschaft ihren Linienbus nicht sicher starten kann, kann der Fahrgast zwischen der Rückerstattung des vollen Fahrpreises und einer Alternativstrecke wählen, um sein Reiseziel zu erreichen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Fahrgast, der über eine gültige Fahrkarte verfügt, im Bus keinen Platz mehr bekommt, wenn die Busgesellschaft eine Überbelegung zu verantworten hat.

Bietet die Gesellschaft nur eine Kostenerstattung an, hat der Fahrgast auch Schadensersatzanspruch in Höhe des halben Fahrpreises. Bei einer Fahrzeit von mehr als drei Stunden hat der Betreiber die Fahrgäste mit Speisen und Getränke zu versorgen, vorausgesetzt der Linienbus hat mehr als eineinhalb Stunden Verspätung. Bei gewissen Verspätungen oder Stornierungen hat die Busgesellschaft auch das Hotelzimmer des Fahrgastes für höchstens zwei Übernachtungen zu tragen. Von diesen Verpflichtungen werden die Gesellschaften im Falle von extremen Witterungsbedingungen und Naturkatastrophen befreit. Fahrgäste können ausserdem bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks mit einer Kompensation rechnen. Die Busgesellschaft ist verpflichtet, Schäden am Gepäck bis zu einer Höhe von 1.200 Euro zu erstatten.

Die Rechtvorschrift gewährt zudem den Gehbehinderten und den Behinderten im Allgemeinen besonderen Schutz. Falls ihre Gehhilfen und mobilitätsfördernden Gegenstände während der Reise beschädigt werden, gibt es für die dafür zustehende Schadenserstattung keine Obergrenze. Die Verordnung untersagt auch die Diskriminierung von Fahrgästen: an den Endstationen und Haltestellen haben die Liniengesellschaften den gehbehinderten Fahrgästen Hilfe zu gewähren. Das Verbot einer negativen Diskriminierung schreibt auch die unentgeltliche Beförderung der mobilitätsfördernden Ausrüstung vor. Diese Verordnung gilt auch bei Strecken von unter 250 Kilometern, ebenso wie auch die umfassende Informationder Fahrgäste sowie das Fahrgastrecht, Beschwerden einzulegen.