Mit ‘Ärger’ getaggte Artikel

Dienstag, 17. August 2010, von Elmar Leimgruber

Mängel am Urlaubsort bringen Preisminderung und Schadenersatz

Mängelfrei war mein Urlaub auf Mykonos
Foto: © Leimgruber

Wer grobe Mängel am Urlaubsort vermelden kann, hat künftig eventuell nicht nur Anspruch auf Reisepreisminderung, sondern auch auf “Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude”. Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) hat in einem jüngst ergangenen Urteil nämlich genauso entschieden.

Ein frisch verheiratetes Ehepaar hatte 2007 eine Hochzeitsreise nach Ägypten gebucht. Aufgrund weitreichender Mängel wie zum Beispiel Lärm in der Anlage und eingeschränkte Bademöglichkeit im Meer wurde der entsprechende Reiseveranstalter in einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) auf Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geklagt. Das oberste Gericht entschied sich zugunsten der Kläger und sprach dem Paar neben einer Preisminderung von 25 Prozent auch einen Schadenersatz in Höhe von 560 Euro zu.

Dieser Schadenersatzanspruch ist im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt und soll Konsumenten für den Ärger und die Unlustgefühle, die durch vom Reiseveranstalter verschuldete mangelhafte Reiseleistungen verursacht werden, entschädigen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu einem verschuldensunabhängigen Preisminderungsanspruch im Rahmen der Gewährleistung, unter bestimmten Voraussetzungen Konsumenten auch ein Schadenersatz zugesprochen werden kann, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft einen erheblichen Teil seiner vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbracht hat.

Im konkreten Fall hatten zuvor sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht den Verbrauchern zwar eine Reisepreisminderung zugesprochen. Beide Gerichte lehnten aber einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch mit der Begründung ab, dass in weniger schwerwiegenden Fällen im Rahmen der zugesprochenen Preisminderung auch “die entgangene Urlaubsfreude” mit abgegolten wäre.

Weitere Meldungen zum Thema Urlaub und Konsumentenschutz finden Sie hier.

Dienstag, 27. Juli 2010, von Elmar Leimgruber

Loveparade: Deutscher Journalisten Verband fordert Sachlichkeit

Katastrophen wie jene in bei der Loveparade in Duisburg verleiten aus Schock, Trauer, Entsetzen und Ärger zuweilen auch Journalisten dazu, vorschnell “Schuldige” zu suchen, zu finden und zu vorverurteilen, was der Trauerbewältigung nicht hilft, aber nicht wieder gutzumachenden Schaden bewirken kann. Darauf weist der Deutsche Journalisten Verband (DJV) hin; die Stellungnahme im Wortlaut:

Auch wenn der überwiegende Teil der Medien nach Überzeugung des Deutschen Journalisten-Verbands angemessen über die Loveparade-Katastrophe berichtet hat: Den Deutschen Journalisten-Verband und den Deutschen Presserat haben dennoch zahlreiche Beschwerden erreicht. Diese betreffen vor allem eine große deutsche Boulevardzeitung und deren Onlineauftritt.

Die stellvertretende DJV-Bundesvorsitzende Ulrike Kaiser appellierte in dem Zusammenhang: “Die Informations- und Chronistenpflicht gilt auch für Boulevardzeitungen. Es gibt publizistische Grundsätze, die eingehalten werden müssen. Dazu zählt, dass die Presse auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid verzichtet.” Wer diesen Grundsatz missachte, beschädige die Glaubwürdigkeit der Medien nachhaltig. “Gerade bei derart tragischen Ereignissen müssen Medien ihrer besonderen Verantwortung nachkommen”, so Kaiser: “Es ist pietätlos gegenüber Opfern und Angehörigen, gezielt die Sensationslust zu bedienen.”