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	<title>Elmar Leimgruber &#187; unlauterer Wettbewerb (UWG)</title>
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		<title>AK-Untersuchung: Bei Flugpreisen wird immer noch getrickst</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Sep 2015 12:47:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Elmar Leimgruber</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn man online bucht, wird beim Flugticket-Preis nach wie vor getrickst. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung der Arbeiterkammer (AK). Versprochene billige Flugpreise werden demnach bei Online-Buchungen oft nicht gehalten. Kosten für gängige Kreditkarten oder immer öfter für Gepäck verteuern teilweise den Flugpreis erheblich. Das darf aber laut AK nicht sein: Kunden müssen bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man online bucht, wird beim Flugticket-Preis nach wie vor getrickst. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung der Arbeiterkammer (AK). Versprochene billige Flugpreise werden demnach bei Online-Buchungen oft nicht   gehalten. Kosten für gängige Kreditkarten oder immer öfter für Gepäck   verteuern teilweise den Flugpreis erheblich. Das darf aber laut AK nicht sein:</p>
<p>Kunden müssen bei Online-Flugbuchungen sofort den Endpreis mit allen   anfallenden Kosten erfahren. Ein AK Test bei zehn   Online-Buchungsportalen und Airlines zeigt: Nur zwei haben den echten   Endpreis angegeben. Versicherungen werden aggressiv beworben. <a title="EUGH: Fluglinien dürfen für Aufgabegepäck Zusatzkosten verrechnen" href="http://europakonsument.at/de/page/eugh-airlines-d%C3%BCrfen-gep%C3%A4ckgeb%C3%BChren-verrechnen" target="_blank">Der EUGH hatte jedoch zum Erstaunen von Kosumentenschützern unlängst entschieden, dass Fluglinien sehr wohl für Aufgabepgepäck eigene Gebühren verrechnen dürfen.</a><span id="more-16239"></span></p>
<p>Die  AK erhob den Preis für eine Online-Flugbuchung für einen günstigen Hin-  und Rückflug für zwei Personen Wien-Berlin bei sieben  Reisbuchungsportalen (Edreams, Opodo, Expedia, Ebookers, Fluege.de,  Restplatzboerse.at TUI) und bei drei Fluggesellschaften (AUA, Lufthansa,  AirBerlin/Flyniki). Überprüft wurde, ob die gesetzlichen Regeln  eingehalten werden. Demnach müssen die Anbieter alle Kosten, die  unvermeidbar und vorhersehbar sind, sofort in den Endpreis einrechnen  und über Zusatzkosten informieren.</p>
<p>Der  AK Test zeigt: Sechs Anbieter gaben zwar den Endpreis an, aber bloß  vier verrechneten keine Kosten für Kreditkartenzahlung. Nur AUA und  Lufthansa haben alle Bestimmungen eingehalten. Es entstanden keine  Zusatzkosten für Kreditkartenzahlung. Im Endpreis war auch ein  aufzugebendes Gepäck enthalten und angegeben. Bei TUI und Restplatzbörse  wurde der Endpreis auch sofort angegeben. Es entstanden keine  Zusatzkosten für Kreditkartenzahlung, allerdings fehlte beim  Suchergebnis die Info über die Kosten des nicht enthaltenen Gepäcks.  FlyNiki/Air Berlin und Ebookers gaben immerhin noch sofort den Endpreis  an. Bei beiden wurden bei Kreditkartenzahlung jedoch Zusatzkosten  verrechnet, was unzulässig ist. Überdies wurde bei beiden nicht sofort  über die Kosten eines aufzugebenden Gepäcks informiert.</p>
<p>Bei den restlichen vier Anbietern (fluege.de, Edreams, Expedia, Opodo) wurden  Extrakosten bei Zahlung mit einer gängigen Kreditkarte verrechnet, und  der angegebene Endpreis war nicht korrekt. Er stimmte nur bei Zahlung  mit unüblichen Zahlungsmitteln wie Entropay oder VisaElectron. Bei  fluege.de und Edreams fehlten außerdem die Kosten fürs Gepäck.</p>
<p>Eine  unzulässige Voreinstellung der Versicherung wurde bei keinem Anbieter  gefunden. Außer Expedia boten alle eine oder mehrere Versicherungen an.  Bei Opodo, Fluege.de, Ebookers und Air Berlin musste man die angebotene  Versicherung extra ablehnen. Ein Beispiel:<br />
Bei Fluege.de gingen für vier Versicherungen sieben Pop-Up-Fenster mit  Warnhinweisen auf. Es waren auch drei Jahresverträge mit einer  unzulässigen automatischen Verlängerungsklausel dabei, bei denen sich  die Jahresprämie im zweiten Jahr eigentlich verdoppelt. Die AK hat eine  Verbandsklage gegen den Versicherer eingebracht.</p>
<p>AK  Fazit: Preisvergleiche für Flugtickets-Buchungen werden Konsumenten  schwer gemacht. Die Vorschrift, dass der echte Endpreis angegeben werden  muss, wird nicht eingehalten. Billigflüge sind nicht immer billig. Der  bei der Suche gefundene Flugpreis ist oft nicht der echte Endpreis.  Zusatzkosten, etwa für Gepäck oder Kreditkarten, verteuern den Preis.  Überdies darf für Zahlungsmittel nichts extra verlangt werden.</p>
<p>Konkret verlangt die AK daher:<br />
+ Anbieter müssen Gesetze einhalten: Die Anbieter müssen endlich die  einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten und bereits bei der  Suche &#8211; so wie das die EU Verordnung vorsieht &#8211; den Endpreis richtig  angeben, also mit allen unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten und  ebenso allfälligen Zusatzkosten, etwa für ein aufzugebendes Gepäck. In  einem von der AK geführten Verbandsklagsverfahren gegen fluege.de hat  das Oberlandesgericht Wien in diesem Punkt rechtskräftig festgestellt,  dass es nicht ausreicht, eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit mit einer  nicht gängigen Kreditkarte anzubieten.</p>
<p>+  Keine Extrakosten für Kreditkarten: Für die Verwendung von  Zahlungsmitteln, etwa Kreditkarten oder auch andere Zahlungsmittel wie  PayPal, dürfen keine Extrakosten verrechnet werden. Das ist nach dem  Zahlungsdienstegesetz verboten. Trotzdem kamen bei einigen Anbietern bei   Zahlung mit einer gängigen Kreditkarte noch zum Teil erhebliche Kosten  dazu. So betrugen die Zusatzkosten für einen Hin-und Rückflug für zwei  Personen bei fluege.de knappe 100 Euro, bei Edreams immerhin fast 60  Euro. Die AK hat im Juni eine Klage gegen das Gesetz gegen den  unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen travel24.com anhängig gemacht, bei der  der auch gegen den Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz geltend  gemacht wird.  Die AK prüft weitere Klagen.</p>
<p>+  Informationen verbessern: Gepäck kostet immer öfter extra. Die  Informationen der Anbieter sind unzureichend und stark  verbesserungsbedürftig. Es wird immer seltener, dass die günstigsten  Tarife ein Freigepäck inkludieren. Oft ist es sogar besser, den  nächstteureren Tarif zu wählen, bei dem ein Freigepäck inkludiert ist.</p>
<p>+  Vorauswahl für Gepäck bereits bei Flugsuche anzeigen: Damit endlich  Preistransparenz für den Kunden gegeben ist, sollte bereits bei der  Flugsuche ausgewählt werden können, ob ein Gepäckstück aufgegeben werden  soll. Damit werden nur mehr solche Flüge angezeigt, bei denen ein  Gepäckstück inkludiert ist. Die Zubuchung von Gepäckstücken kann die  Kosten für einen Flug wesentlich verteuern, insbesondere dann, wenn der  Konsument erst bei Flugantritt auf Flughaften entdeckt, dass der von ihm  gebuchte Flug kein Freigepäck beinhaltet. Das kann aufgrund der  teilweise dürftigen Angaben durchaus vorkommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>EuGH: Vertragsinfos bei Internetgeschäften müssen zugestellt werden</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jul 2012 08:55:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Elmar Leimgruber</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Internet-Link, der wesentliche Informationen über ein Internet-Geschäft, enthält, reicht rechtlich nicht aus. Diese Rechtsansicht der Arbeiterkammer (AK) bestätigte gestern, Donnerstag, der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die AK hatte im April 2009 gegen Content Services eine Klage wegen unlauterem Wettbewerb (UWG) eingebracht. Die Firma hat Software zum Download vermeintlich gratis angeboten. Letztlich wurden Konsumenten aber doch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Internet-Link, der wesentliche Informationen über ein Internet-Geschäft, enthält, reicht rechtlich nicht aus. Diese Rechtsansicht der Arbeiterkammer (AK) bestätigte gestern, Donnerstag, der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die AK hatte im April 2009 gegen Content Services eine Klage wegen unlauterem Wettbewerb (UWG) eingebracht. Die Firma hat Software zum Download vermeintlich gratis angeboten. Letztlich wurden Konsumenten aber doch zur Kassa gebeten. Nach diesem Urteil müssen Konsumenten bei Vertragsabschluss im Internet wesentliche Informationen &#8211; zum Beispiel Preis, Lieferkosten, Widerrufsrecht &#8211; schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.<span id="more-13159"></span><br />
Nach Ansicht der AK kam das Unternehmen seinen Informationspflichten nicht nach. Die AK ging daher mit einer Klage gegen Content Services vor. Content Services hat die nach den Fernabsatzbestimmungen zu erteilenden Informationen, Identität des Lieferanten, Anschrift, Eigenschaften der Ware, Preis, eventuelle Lieferkosten, Zahlungskonditionen, Widerrufsrecht, den Konsumenten bloß auf der Homepage oder per E-Mail über einen Link zur Verfügung gestellt. Die Fernabsatz-Richtlinie und die österreichischen Fernabsatzbestimmungen sehen vor, dass Konsumenten die Informationen vom Anbieter ohne ihr Zutun erhalten müssen, und zwar schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger.</p>
<p>Sowohl nach der Fernabsatz-Richtlinie als auch nach dem Konsumentenschutz-Gesetz muss die Übermittlung der Informationen an die Kunden im Fernabsatzgeschäft zwei grundlegende Merkmale aufweisen: Erstens muss der Kunde die Informationen &#8220;erhalten&#8221;. Dies setzt voraus, dass die Informationen dem Kunden übermittelt werden, ohne dass er in irgendeiner Weise tätig werden muss. Zweitens müssen die Informationen in zuverlässiger Weise und während eines angemessenen Zeitraums für ihn verfügbar bleiben. Nur so kann der Konsument seine Rechte geltend machen, erklärt die AK.  Der EuGH bestätigte nun die Rechtsansicht der AK: Werden die zu erteilenden Informationen bloß über einen Link auf der Homepage oder über einen Link in einem E-Mail zur Verfügung gestellt, so stellt das kein &#8220;Erhalten&#8221; der Informationen dar, wie das gefordert ist, auch der Betreiber den Homepage-Inhalt jederzeit und beliebig ändern oder löschen.</p>
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		<title>VKI verklagt DocLX</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 07:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Elmar Leimgruber</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Droge Alkohol Foto: © Leimgruber Rum und Wodka &#8220;jederzeit und überall&#8221; und dies für Maturanten: das geht eindeutig zu weit, findet der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und verklagt daher  das Unternehmen DocLX Travel Events, welches in Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Ruefa &#8211; Maturareisen nach Zypern an. Während in den Schulen Suchtprävention betrieben wird, öffnen viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="mceTemp">
<dl id="attachment_8493" class="wp-caption alignright" style="width: 250px;">
<dt class="wp-caption-dt"><a href="http://www.redakteur.cc/wp-content/uploads/Alkohol-Foto-31.jpg"><img class="size-medium wp-image-8493 " title="Alkohol Foto 31" src="http://www.redakteur.cc/wp-content/uploads/Alkohol-Foto-31-300x225.jpg" alt="" width="240" height="180" /></a></dt>
<h4 class="wp-caption-dd">Droge Alkohol<br />
Foto: © Leimgruber</h4>
</dl>
</div>
<p>Rum und Wodka &#8220;jederzeit und überall&#8221; und dies für Maturanten: das geht eindeutig zu weit, findet der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und verklagt daher  das Unternehmen DocLX Travel Events, welches in<br />
Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Ruefa &#8211; Maturareisen nach Zypern an.</p>
<p>Während in den Schulen Suchtprävention betrieben wird, öffnen viele Schulen &#8211; offenbar ohne Kenntnis dieser aggressiven Alk-Werbung im speziellen Fall &#8211; den Maturareise-Anbietern Tür und Tor, um für ihre Maturareisen zu werben. Der VKI hat daher nunmehr gegen DocLX als Auftraggeber dieser Werbelinie Verbandsklage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eingebracht.<span id="more-10885"></span></p>
<p>Im Prospekt und auf der Homepage des Event-Unternehmens wird laut VKI die Reise aggressiv damit beworben, dass es hochprozentigen Alkohol (Rum und Wodka) &#8220;jederzeit und überall und immer und alle Tage und die ganze Woche und rund um die Uhr und im gesamten Club 4 Free&#8221; gäbe. Diese Reisen werden in den Maturajährgängen österreichischer Schulen angeboten.Gleichzeitig ist in vielen Bundesländern den Schülern &#8211; nach den Jugendschutzbestimmungen &#8211; der Konsum solcher harten Getränke sogar noch verboten. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht daher gegen diese aggressive Alkohol-Werbung mit Verbandsklage nach dem UWG vor und klagt auf Unterlassung solcher Werbemaßnahmen.</p>
<p>DocLX bewirbt österreichweit in 700 Schulen in Maturajahrgängen (2.200 Klassen) von ihr veranstaltete Maturareisen nach Zypern mit  Prospekten, in denen die angebotenen Maturareisen prominent damit beworben werden, dass im Preis &#8220;24/7 Ottakringer, Bacardi und Eristoff&#8221; inbegriffen seien. So lautet der Werbeslogan: &#8220;AUF EUCH WARTET DIE BESTE PARTY EURES LEBENS&#8221; und weiter in Fettdruck: &#8220;Und das Beste. Erstmals gibt&#8217;s in der Geschichte von Event-Maturareisen Ottakringer Bier, Bacardi und Eristoff jederzeit und überall und immer und alle Tage und die ganze Woche und dauernd und rund um die Uhr und im gesamten Club 4 FREE!&#8221;</p>
<p>Weiter im Prospekt finden sich Fotos von fröhlich feiernden Mädchen vor Cocktailgläsern, die Fotografen mit Wodka-Flaschen zuprosten und strahlenden Mädchen, welche Rum-Flaschen küssen bzw. in die Kamera halten. Und wieder der Slogan: &#8220;IMMER UND ÜBERALL BACARDI RUM &amp; ERSTOFF VODKA 4 FREE&#8221;.</p>
<p>&#8220;Während Mediziner besonders vor <a title="Beiträge zum Thema Alkohol" href="http://www.redakteur.cc/?s=alkohol" target="_blank">Alkohol</a> für Jugendliche warnen und der Gesetzgeber daher auch  Werbeverbote im Fernsehen und Radio vorschreibt, werden hier Matura-Reisen als Alkohol-Spektakel zu verkaufen gesucht&#8221;, zeigt sich Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI empört. In mehreren Bundesländern ist den jeweiligen Jugendschutzgesetzen zufolge die Abgabe an und der Konsum von hochprozentigem Alkohol durch Minderjährige sogar verboten.&#8221;Wir verlangen die Unterlassung solcher Alk-Werbung insbesondere bei Maturareisen, weil gerade Jugendliche vor Alkoholsucht besonders zu schützen sind&#8221;, sagt Peter Kolba. &#8220;Wir betreten damit juristisches Neuland und hoffen, das Verbot aggressiver Werbung so mit Leben zu erfüllen.&#8221;</p>
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